1. Es dürfen nur pflanzliche Stoffe (Sträucher, Reisig, Äste usw.), aber kein Haus- und Sperrmüll oder sonstige Abfälle (z. B. Kunststoffe) verbrannt werden. Rechtswidrig vorgefundene Abfälle können auf Kosten des Verursachers bzw. des Grundstückseigentümers durch den Landkreis Leer entfernt werden.
2. Das Brennmaterial darf nicht länger als 14 Tage vor dem Verbrennen zusammengetragen werden und ist am Tage des Verbrennens umzuschichten, damit keine Tiere in den Flammen umkommen.
3. Das Feuer darf nicht abgebrannt werden und für Osterfeuer bestimmtes Brennmaterial darf nicht gelagert werden
a) in Schutzzonen, deren Schutzzweck hiermit nicht vereinbar ist (z. B. Nationalpark, Naturschutzgebiet, soweit nicht die Schutzgebietsverordnungen Freistellungen enthalten bzw. Ausnahmen vorsehen und diese erteilt werden),
b) auf moorigem Untergrund, wenn die Gefahr der Entstehung eines Moorbrandes besteht,
c) im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsteilen,
d) auf Flächen besonders geschützter Biotope,
e) in Wäldern, Mooren und Heiden.
4. Beim Verbrennen sollten folgende Mindestabstände eingehalten werden:
a) 50 m zu Gebäuden, 100 m zu Gebäuden aus brennbaren Baustoffen oder mit weicher Bedachung,
b) 100 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen, Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen,
c) 100 m zu Energieversorgungsanlagen wie Gasleitungen, Öllager, Tankstellen etc.,
d) 50 m zu Baumbeständen, Büschen, Wall- und sonstigen Hecken, etc.
5. Es dürfen keine Verkehrsbehinderungen und keine erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklung entstehen.
6. Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen (Benzin, Heizöl, Altöl usw.) oder anderen Brennstoffen (z. B. Altreifen) in Gang gesetzt oder unterhalten werden.
7. Das Abbrennen ist von mindestens einer arbeitsfähigen Person so zu beaufsichtigen, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle bleibt.
8. Funkenflug ist zu vermeiden (Brandgefahr).
9. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
10. Etwaige Reste des Osterfeuers (nicht verbranntes Material) sind ordnungsgemäß innerhalb einer Woche zu beseitigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße neben einer kostenpflichtigen Beseitigung (siehe 1) auch ein Bußgeldverfahren nach abfall-, ordnungs- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen nach sich ziehen können.
Pressekontakt: Landkreis Leer, Pressestelle: Dieter Backer
Landkreis Leer ist Mitglied bei www.presse-service.de. Dort können Sie Mitteilungen weiterer Pressestellen recherchieren und per E-Mail abonnieren.
Borkumer Zeitung
General-Anzeiger
Ostfriesen-Zeitung
Rheiderland-Zeitung
Wochenzeitungen
Monatszeitschrift
Der Leeraner
leer aktuell
Leeraner Bürgerzeitung