Seit dem 15. März können Anträge auf Gewährung des einmaligen Heizkostenzuschusses gestelt werden. Bisher ist mit 190 gestellten Anträgen und rund 310 Informationsgesprächen die Resonanz deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben.
Da es durchaus noch zuschussberechtigte Antragsteller in Leverkusen gibt, bitten wir die beigefügte Pressemitteilung vom März 2001 noch einmal zu veröffentlichen.
Informationen zum einmaligen Heizkostenzuschuss
Zweck
Milderung von Härten, die durch den Anstieg der Energiekosten in der Heizperiode vom 01.10.2000 bis 31.03.2001 entstanden sind.
Leistung
Zuschuss von 5,00 DM je qm Wohnfläche
Ausnahme: Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen; hier werden 20 qm zugrunde gelegt.
Berechtigter Personenkreis
Alleinstehende und Haushaltsvorstände die
- Mieter einer Wohnung
- Eigentümer einer Wohnung/eines Hauses (bei Eigennutzung)
und
Einkommensschwach sind;
Einkommensschwach sind nach diesem Gesetz:
- Personen/Haushalte, welche Leistungen nach dem Wohngeldgesetz beziehen
- oder deren Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt (s. Einkommensgrenze)
Die Voraussetzungen müssen während der Zeit vom 01.10.2000 bis 31.03.2001 in mindestens drei auf einander folgenden Monaten erfüllt sein.
Einkommensgrenze
Das monatliche Einkommen darf folgende Beträge nicht übersteigen:
- 1 Person (Alleinstehende) 1.650,00 DM
- zusätzlich für die zweite Person 650,00 DM
- zusätzlich für jede weitere Person 550,00 DM
Die Berücksichtigung des Einkommens erfolgt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Hieraus ergibt sich u.a.,
- dass grundsätzlich Nettobeträge zugrunde gelegt werden,
- Kindergeld als Einkommen angerechnet wird,
- bei Erwerbseinkommen ein Freibetrag unberücksichtigt bleibt und
- Schuldverbindlichkeiten nicht vom Einkommen abgesetzt werden können.
Antragstellung
WER?
Keinen Antrag brauchen Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz zu stellen. Hier wird der einmalige Heizkostenzuschuss von Amts wegen gewährt. Da Heizkosten im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden, erfolgt keine Auszahlung bzw. wird der Heizkostenzuschuss mit den bestehenden Leistungsansprüchen nach dem Bundessozialhilfegesetz verrechnet. Ansonsten wird der Heizkostenzuschuss nur auf Antrag gewährt.
BIS WANN?
Der Antrag muss bis zum 30.04.2001 gestellt werden.
WO?
Die Anträge können im Rathaus in Wiesdorf und im Verwaltungsgebäude Goetheplatz (Pavillon) in Opladen gestellt werden.
Die Öffnungszeiten sind:
Montags bis freitags 8.00 bis 13.00 Uhr,
zusätzlich dienstags von 13.00 bis 16.00 Uhr und
donnerstags von 13.00 bis 18.00 Uhr.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Nachweise über die Größe der Wohnung
(z. B. Mietvertrag, Mietbescheinigung, Mieterhöhungsschreiben des Vermieters, Heizkos-ten/Umlagenab-rechnungen)
- Einkommensnachweise, z. B.
Rentenbescheid(e), Werksrenten
Bescheid des Arbeitsamtes über die Leistungshöhe
(z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe)
Verdienstbescheinigungen (Jahresverdienstnachweis)
Nachweise über Unterhaltszahlungen
- Bankverbindung (Konto-Nr.)
- Personalausweis oder amtlicher Lichtbildausweis in Verbindung mit Meldebescheinigung
Fragen
Sollten Sie noch Fragen haben, können Sie die Antragsannahmestellen, Telefon oder die Telefon-Nummer anrufen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereiches Gesundheit und Soziales sind bemüht, die Anträge möglichst schnell zu bearbeiten. Allerdings muss aufgrund der zu erwartenden zahlreichen Anträge mit einer längeren Bearbeitungszeit gerechnet werden.