Die neue, am 22. April in Kraft getretene, MKS- Bundes-verordnung bleibt voraussichtlich bis zum 18. Mai 2001 bestehen. Dem zur Folge bleibt auch das Transportver-bot für Klauentiere weiterhin bestehen. Der Weideaus-trieb ohne Benutzung von Transportmitteln ist zur Zeit nicht reglementiert und somit erlaubt.
Ausnahmegenehmigungen für den Transport von Klau-entieren dürfen nur für Fahrten erteilt werden
- zur unmittelbaren Schlachtung in einen Schlachtbe-trieb oder
- in einen anderen Bestand oder
- zu einem Sammelpunkt zwecks Zusammenstellung einer auf einem bestimmten Weidegebiet zu haltenden Wanderherde.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn während des Transportes – ausgenommen zur Schlachtung – kein Kontakt zu Tieren eines anderen Bestandes besteht. Die Tiere dürfen nicht aus einem Sperr– oder Beobachtungsgebiet stammen. Die verwendeten Fahrzeuge müs-sen vor und nach jedem Transport gereinigt und desinfi-ziert werden.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist nur zu-lässig, wenn die Tiere mindestens seit 30 Tagen (im Falle von Schweinen während der letzten 15 Tage) oder seit ihrer Geburt im Herkunftsbestand gehalten werden und während dieser Zeit keine empfänglichen Tiere in den Bestand kamen.
Ausnahmegenehmigungen erteilt nach wie vor das Veterinäramt.