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Arbeitszeitregelungen im Kreiskrankenhaus werden eingehalten

16. Juli 2001

Das Thema Arbeitszeit in Krankenhäusern wird zur Zeit bundesweit intensiv diskutiert. Zum Teil wird dabei das in Deutschland wie in vielen anderen EU-Ländern bewährte System des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft in Krankenhäusern in Frage gestellt. Unter Hinweis auf einen Artikel in der örtlichen Presse weist Erster Kreisrat Bernhard Bramlage darauf hin, dass im Kreiskrankenhaus die derzeit geltenden Arbeitszeitregelungen eingehalten werden und die Versorgung der Patienten sichergestellt sei.

Zum Hintergrund der laufenden Diskussion weist Bramlage auf folgende Fakten hin:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen für Arbeitszeitregelungen befinden sich im Arbeitszeitgesetz sowie in tariflichen Bestimmungen. Das Arbeitszeitgesetz vom 06.06.1994 berücksichtigt und ermöglicht auch, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften zu organisieren. Die tariflichen Bestimmungen sind selbstverständlich von den Krankenhäusern einzuhalten. Das wird unter anderem von den Gewerbeaufsichtsämtern überprüft.

2. Der Europäische Gerichtshof hat am 03.10.2000 entschieden, dass ein Bereitschaftsdienst, den Ärzte zur medizinischen Grundversorgung in Spanien leisten, insgesamt - und damit nicht nur die Zeit der tatsächlichen Heranziehung zur Arbeit - als Arbeitszeit anzusehen sei. Zur Frage, ob die EuGH-Entscheidung auf deutsches Recht durchgreift liegen zwei gegensätzliche erstinstanzliche Entscheidungen vor, die beide noch nicht rechtskräftig sind. Das Arbeitsgericht Gotha stellt fest, dass entsprechend der Entscheidung des EuGH Bereitschaftsdienst in vollem Umfange auf die höchstzulässige Wochenarbeitszeit anzurechnen sei. Das Arbeitsgericht Lübeck vertritt die Meinung, dass die europarechtlichen Bedenken nicht durchgreifen würden. Gegen beide Entscheidungen wurde Berufung eingelegt. Das niedersächsische Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales hat die für die Überwachung der Einhaltung des öffentlichen Arbeitszeitrechts zuständigen staatlichen Gewerbeaufsichtsämter ausdrücklich angewiesen, dass das EuGH-Urteil derzeit nicht zu berücksichtigen sei.

3. Eine Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes hätte außerordentliche wirtschaftliche Folgen für das deutsche (und europäische) Gesundheitssystem. Allein für den Krankenhausbereich in der Bundesrepublik Deutschland müssten zusätzliche Kosten von bis zu 2 Milliarden DM kalkuliert werden. Etwa 20.000 neue Arztstellen müssten geschaffen werden. Da derzeit nur ca. 8.000 Ärzte arbeitslos gemeldet sind, wäre eine schnelle Umsetzung gar nicht möglich.

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