Landeshauptstadt bereitet Entwurf einer neuen Straßenausbaubeitragssatzung vor
Das Bauverwaltungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg erarbeitet derzeit einen neuen Entwurf für die Straßenausbaubeitragssatzung. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat die im Oktober 1997 in Kraft getretene Straßenausbaubeitragssatzung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für nicht rechtmäßig erklärt. Dies gilt für die Satzungsregelungen zur Höhe der Anliegeranteile und zur Beitragsbegrenzung für übergroße Grundstücke. Nach Auffassung der Richter sind die in der Straßenausbaubeitragssatzung von 1997 festgesetzten Beiträge zu niedrig bemessen und müssen deshalb den üblichen Sätzen angepasst werden. Sofern von keinem der Beteiligten Berufung eingelegt wird, wird dieses Urteil rechtskräftig.
Satzungsregelungen
In der Landeshauptstadt Magdeburg gibt es seit Mai 1992 eine Straßenausbaubeitragssatzung, sie wurde im Oktober 1997 durch eine Neufassung abgelöst. Zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Verkehrsanlagen, für die die Stadt die Baulast trägt, erhebt die Stadt Straßenausbaubeiträge, sofern Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden können. Erhebungsverfahren, Höhe, Beitragspflicht und Fälligkeit werden in der Straßenausbaubeitragssatzung geregelt. Beitragspflichtig sind Eigentümer, Erbbauberechtigte oder dinglich Nutzungsberechtigte der an der ausgebauten Verkehrsanlage anliegenden Grundstücke.
Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach dem sogenannten "Anliegervorteil", der in Straßen mit keinem oder geringem Durchgangsverkehr (Anliegerstraßen) am höchsten ist. Die 1997 in Kraft getretene Beitragssatzung sah demzufolge differenzierte Beiträge für
- Anliegerstraßen
- Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr
- Durchgangsstraßen
- Fußgängerzonen
vor. Darüber hinaus gab es Sonderregelungen für übergroße Wohngrundstücke, die eine Reduzierung der Ausbaubeiträge in Abhängigkeit von der Größe und der Bebauung des Grundstückes vorsahen.
Beitragserhebungsverfahren
Die Stadt informiert rechtzeitig über Straßenbaumaßnahmen, die für die Anlieger zur Beitragspflicht führen, und über die Höhe der zu erwartenden Beiträge, so dass Grundstückseigentümer vor Beginn der Baumaßnahmen Gelegenheit haben, sich zu äußern. Die Beitragspflicht entsteht mit Abschluss der Baumaßnahmen, dann erhalten die Grundstückseigentümer einen Beitragsbescheid. Gegen diesen Bescheid können Beitragspflichtige innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsverfahren prüft die Stadt nochmals die Sach- und Rechtslage mit dem Ergebnis, dass der Festsetzungsbescheid entweder zurück genommen, geändert oder bestätigt wird. Um gegen einen bestätigten Kostenfestsetzungsbescheid vorzugehen, steht den Beitragspflichtigen der Klageweg offen.
Urteil des Verwaltungsgerichtes
Magdeburg und seine Konsequenzen
Von dieser Möglichkeit haben Bürger bzw. Unternehmen in mehreren Fällen Gebrauch gemacht. Bei einem aktuell vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg verhandelten Rechtsstreit entschieden die Richter, dass die Straßenausbaubeitragssatzung der Landeshauptstadt Magdeburg unwirksam ist, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes entspricht die Höhe der für Magdeburg festgelegten Beitragssätze nicht dem tatsächlichen Vorteil, den Anlieger aus der Erneuerung/Modernisierung der Straße ziehen, weil sie deutlich unterhalb der allgemein für angemessen erachteten Beitragssätze liegen.
In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Landeshauptstadt Magdeburg eine neue Straßenausbaubeitragssatzung erarbeiten und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorlegen muss. Das Urteil berücksichtigend wird die Verwaltung dem Stadtrat vorschlagen, die Anliegerbeteiligung für die einzelnen Straßenkategorien zwischen 10 und 20 Prozent zu erhöhen. Eine entsprechende Drucksache wird derzeit vom Bauverwaltungsamt vorbereitet und dem Stadtrat voraussichtlich im September zur Beschlussfassung vorgelegt.
Aktuelle Verfahrensweise
Bis zum Inkrafttreten der neuen Straßenausbaubeitragssatzung wird die Stadt keine Beitragsbescheide erstellen. Auf Bescheide, die nach der alten Straßenausbaubeitragssatzung erlassen wurden und die inzwischen bestandskräftig geworden sind, bleibt das Urteil ohne Folgen. Bescheide nach der alten Beitragssatzung, gegen die derzeit noch Widerspruchs- oder Klageverfahren laufen bzw. wo Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurden, wird die Stadt zurück nehmen und nach Inkrafttreten der neuen Satzung neue Bescheide erteilen. Das Bauverwaltungsamt hat in diesen Fällen über das Urteil und seine Auswirkungen informiert, um den Widerspruchsführern bzw. Klägern die Möglichkeit zu geben, die Klage bzw. den Widerspruch zurück zu nehmen und die Beitragsbescheide zu vollziehen.
Insgesamt hat das Bauverwaltungsamt im Jahr 2000 Kostenbescheide für Straßenausbaubeiträge in Höhe von 3,08 Mio DM ausgestellt. Damit fließt ein relativ geringer Teil der Investitionen für den Neubau und die Modernisierung von Straßen in den städtischen Haushalt zurück. Das Tiefbauamt hat im vergangenen Jahr rund 29 Mio DM in den Straßenbau investiert.
|