Ordnungsamt gibt Hinweise für Magdeburg Hundehalter
Nach der Aufhebung der "Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden des Landes Sachsen-Anhalt" durch das Oberverwaltungsgericht Magdeburg informiert das Ordnungsamt über die in Magdeburg geltenden städtischen Vorschriften. Diese werden von dem Urteil des Gerichtes nicht berührt.
Für alle Hunderassen und -kreuzungen in der Elbestadt sind weiterhin die Gefahrenabwehrverordnung und die Grünanlagensatzung der Landeshauptstadt Magdeburg gültig. Demnach sind Hunde auf allen öffentlichen Straßen, Rad- und Gehwegen, Plätzen, Über- und Unterführungen, Durchgängen und Treppen, Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen sowie in Zieranlagen und in öffentlichen Grünanlagen an der Leine zu führen. In einigen Grünanlagen gibt es durch Hinweisschilder gekennzeichnete Flächen, auf denen Hunde unter Aufsicht frei laufen können.
Auf unbebauten Flächen außerhalb einer geschlossenen Bebauung, wie zum Beispiel auf Feldern, dürfen Hunde unter Aufsicht frei laufen. Dies gilt nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juli, in der Hunde auch dort anzuleinen sind.
In größeren Menschenansammlungen (z. B. bei Veranstaltungen, in Kaufhäusern und Einkaufszentren), in Fußgängerzonen und auf den Wegen von öffentlichen Grünanlagen dürfen Hunde an der Leine nur so geführt werden, dass sie nicht mehr als einen Meter vom Hundeführer entfernt sind.
Alle Hunde sind so zu halten und außerhalb umfriedeten Besitztums so zu führen, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird. Hundehalter und die Personen, die den Hund führen, haben zu verhindern, dass andere Menschen oder Tiere angesprungen, angefallen oder gebissen werden können. Außerdem haben Hundehalter lang andauerndes Bellen, Heulen oder andere Geräusche ihrer Hunde zu unterbinden, wenn dadurch die Nachbarn in ihrer Mittags- und Nachtruhe gestört werden. Ruhezeiten sind montags bis samstags von 13:00 bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe) und von 22:00 bis 07:00 Uhr (Nachtruhe) sowie an Sonn- und Feiertagen (Sonntagsruhe). Auch außerhalb der Ruhezeiten ist ein Bellen zu vermeiden, wenn dadurch Nachbarn erheblich belästigt werden.
Der von Hunden verursachte Kot ist von der Person, die den Hund führt, unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn der Weg zum nächsten Abfallbehälter sehr weit ist. Der Kot darf auf Straßen nur im Rinnstein (Gosse) liegen gelassen werden.
Das Baden von Hunden ist in öffentlich zugänglichen Brunnen und ähnlichen öffentlichen Wasserbecken untersagt. Badestrände dürfen mit Hunden nicht betreten werden. Eine Ausnahme sind Blindenhunde, die sehbehinderte Personen begleiten.
Sobald ein Hund drei Monate alt ist, hat derjenige, der einen Hund zu persönlichen Zwecken in seinem eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, Hundesteuer zu zahlen. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund im Stadtsteueramt anzumelden. Die Anmeldung kann auch in einem BürgerBüro erfolgen. Derzeit gelten folgende Hundesteuersätze:
> Ersthund: 66,00 Euro pro Jahr
> Zweithund: 72,00 Euro pro Jahr
> jeder weitere Hund: 84,00 Euro pro Jahr
Nach der Anmeldung des Hundes wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundstückes mitgeführt und den Vollstreckungs- und Vollzugsbeamten der Stadt sowie der Polizei auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Zur Einhaltung der Gefahrenabwehrverordnung führt der Stadtordnungsdienst weiterhin Kontrollen durch.
Fragen zur Gefahrenabwehrverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg können an die Mitarbeiter der Abteilung Allgemeine Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten des Ordnungsamtes in der Jean-Burger-Straße 11, 39090 Magdeburg, Telefon: 0391/5 40 40 27, E-Mail: ordnungsamt@magdeburg.de gerichtet werden.
Fragen zu öffentlichen Grünanlagen und zu den Flächen, auf denen Hunde unter Aufsicht frei laufen dürfen, beantworten die Mitarbeiter des Magdeburger Stadtgartenbetriebes unter der Rufnummer 0391/5 40 59 01 oder per E-Mail: stadtgartenbetrieb@magdeburg.de
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