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Magdeburg, 27. Februar 2003
Hinweise zu Leistungen der Grundsicherung

Bei der Bedarfsberechnung für das am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getretene Grundsicherungsgesetz gelten fast vollständig die Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. So werden beispielsweise nur angemessene Miethöhen anerkannt. Während nicht jede Versicherung, die der Antragsteller hat, in voller Höhe berücksichtigt wird, zählen kapitalbildende Lebensversicherungen - auch wenn sie für die Deckung von Bestattungskosten genutzt werden sollen - zum Vermögen und werden in die Bedarfsberechnung einbezogen. Auch das Einkommen des Ehepartners bzw. des Lebensgefährtens wird berücksichtigt. Das gesamte finanzielle Vermögen darf bei einem Ein-Personen-Haushalt 2.301 Euro, bei einem Ehepaar 2.915 Euro nicht überschreiten.

Magdeburger, die einen Antrag auf Grundsicherung stellen möchten, sollten als Orientierungshilfe Folgendes berücksichtigen: Bei einer Einzelperson ist eine Antragsstellung bei einem Gesamtnettoeinkommen - dazu zählt auch Wohngeld - von maximal etwa 550 Euro, bei einem Ehepaar von rund 1.100 Euro empfehlenswert. Außerdem müssen alle Bedingungen und Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Grundsicherungsgesetz erfüllt sein.

Vor Antragsstellung oder Einlegen eines Widerspruchs wird empfohlen, sich mit den Mitarbeiterinnen der Grundsicherungsbehörde, Dr.-Grosz-Straße 1, in Verbindung zu setzen. Die Sprechzeiten sind montags, dienstags, donnerstags und freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr sowie dienstags zusätzlich von 14:00 bis 17:30 Uhr. Telefonisch ist die Magdeburger Grundsicherungsbehörde unter den Rufnummern 5 40 39 66 und 5 40 39 68 zu erreichen.

Da allein zwischen November und Januar etwa 4.000 Antragseingänge verzeichnet wurden, kann deren Bearbeitung mehrere Wochen andauern. Die Behörde bittet dafür um Verständnis. Selbstverständlich werden mögliche Ansprüche rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragsstellung bzw. zum 1. Januar 2003 berücksichtigt.

Die überwiegende Mehrheit der bisher bearbeiteten Anträge musste abgelehnt werden, da die Antragssteller keinen Anspruch hatten. In diesem Zusammenhang weist die Grundsicherungsbehörde darauf hin, dass die oft vertretene Meinung, die Rente würde auf 844 Euro aufgestockt, nicht richtig ist. Dieser Betrag ist lediglich für die Rentenversicherungsträger ein Anhaltspunkt, dass ein Rentenempfänger möglicherweise einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben könnte und vom jeweiligen Träger der Rente ein Antragsformular erhält.

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Stadt Magdeburg
Frau Dr. Cornelia Poenicke
Büro des Oberbürgermeisters
Teamleiter Öffentlichkeitsarbeit und Bürgeranliegen, Pressesprecherin
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39104 Magdeburg
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