
Pressemitteilungen der Stadt Borken
Alle Meldungen | Medienarchiv | E-Mail Abo | Im Pressearchiv suchen
Stadt wehrt sich gegen den Vorwurf der "Spaßbremse"
Borken - 06. März 2003. Das Thema Karneval in Borken wird am kommenden Mittwoch noch einmal die Mitglieder des Hauptausschusses beschäftigen. Wie berichtet, hatte die Verwaltung der Borkener Wirtevereinigung untersagt, auf dem Marktplatz für mehrere Tage ein Zelt aufzustellen, in dem gefeiert werden sollte.
In der Vorlage für den Ausschuss heißt es, dass die gespaltene Einstellung der Bürger zum Thema Lärm im städtischen Ordnungsamt viele Aktenordner füllt. So habe es mit Veranstaltungen auf dem Weseker Kirmesplatz, mit verschiedenen Schützenfesten, mit Biergartenaktivitäten oder auch mit der Karnevalsveranstaltung in der alten Volksbank im letzten Jahr viel Ärger gegeben.
Das Ordnungsamt habe an solchen Fällen wenig Freude, denn es stehe immer in der Kritik – gleichgültig, wie es entscheidet. Bei lästigen Auflagen oder gar einem Verbot der Veranstaltung ist das Ordnungsamt die Spaßbremse. Und wenn es im Zuge einer Veranstaltung zu Lärm, Körperverletzungen und Sachbeschädigungen gekommen ist, beklagt sich alle Welt darüber, dass man die Veranstaltung nicht genügend reglementiert und überwacht habe. "Am liebsten", so der Erste Beigeordnete Rüdiger Middel in der Vorlage, "ist es uns, wenn wir uns genehmigungsrechtlich heraushalten können. Dies ist häufig bei Straßen- und Nachbarschaftsfesten möglich, bei denen betroffene Anlieger und Gäste weitgehend identisch sind. Auch die Auswirkungen der meisten Schützen- und sonstigen Traditionsfeste werden von der Bürgerschaft toleriert, so dass wir auf beschränkende behördliche Auflagen oft ganz verzichten können."
Wenn aber bei einer Sache Konflikt und Ärger vorprogrammiert seien, müsse rechtlich geprüft werden, auch wenn der Stadt damit die Rolle des Spaßverderbers zufiele. Die Prüfung erfolge nicht nur im Interesse der betroffener Anlieger, sondern ebenso im Interesse des Veranstalters, der sonst damit rechnen müsse, dass ihm trotz aller Toleranz des Ordnungsamtes seine aufwändig vorbereitete Fete auf Antrag eines Anliegers per einstweiliger gerichtlicher Anordnung stillgelegt werde.
Wie sieht die Rechtslage in solchen Fällen aus? Die Kernsätze des § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes sind einfach und verständlich:
§ 9 Abs. 1: Von 22.00 bis 06.00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
§ 9 Abs. 3: Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können die Gemeinden für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen und ähnliche Veranstaltungen .... allgemeine Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1zulassen.
Ausnahmen sind also nur im öffentlichen Interesse möglich, welches in den Verwaltungsvorschriften eindeutig definiert wird:
Ein öffentliches Interesse kann auch auf historischen, kulturellen oder sonst sozial gewichtigen Umständen beruhen. Bei in die Nachtzeit hinein reichenden öffentlichen Veranstaltungen z.B. von Schützenbruderschaften, Karnevalsgesellschaften oder Sportvereinen fallen die Bedeutung für die Brauchtums- und Traditionspflege und die Förderung des örtlichen Zusammenlebens............. bei der Abwägung ins Gewicht.
Bei der Abwägung hat die zuständige Behörde die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Dabei wird klar, dass ein Traditionsfest in Hoxfeld wegen des überschaubaren Kreises betroffener Anlieger verträglicher ist als auf dem Borkener Marktplatz.
Auf dem Marktplatz haben im vergangenen Jahr 18 Veranstaltungen teilweise mehrtägig stattgefunden. Für die Innenstadtbewohner, schreibt die Verwaltung in ihrem Papier, waren der Tanz in den Mai, der Sakramentimarkt, das Johanni-Altstadtfest und das Stadtfest mit erheblichen Belästigungen verbunden. Angesichts der örtlichen Verhältnisse (nicht nur die Anlieger des Marktplatzes, sondern mehr oder weniger alle Bewohner der Innenstadt sind betroffen), erfahre der Marktplatz eine recht intensive Nutzung von Veranstaltungen, von denen Belästigungen ausgehen. Schon der Antrag oder die Klage eines einzelnen Bürgers könne die bisher geübte Nutzung in höchste Gefahr bringen. Die Verwaltung kommt daher in der Vorlage zu dem Schluss, dass man klug beraten sei, "den Marktplatz für die Feste zu reservieren, die im städtischen Interesse liegen, und alles zu unterlassen, was die Bewohner der Innenstadt überstrapazieren und auch nur einen Einzelnen dazu bringen könnte, den Umfang der Nutzung des Marktplatzes rechtlich überprüfen zu lassen. Allzu leicht könnte sich herausstellen, dass schon die bisherigen Veranstaltungen das zulässige Maß überschritten haben."
Aus diesem Grund habe das Ordnungsamt den Antrag abgelehnt, am vergangenen Wochenende in drei Nächten ein Karnevalsfest der Wirtevereinigung in einem dazu eigens aufgebauten Festzelt zu genehmigen. Ein öffentliches Interesse, wie es rechtlich definiert ist, sei nicht festzustellen. So handelte es sich nicht um die Brauchtumsveranstaltung etwa einer Karnevalsgesellschaft, sondern um ein kommerzielles Fest. In der Vorlage heißt es dazu: "Es wäre nicht nur unklug, sondern rechtswidrig gewesen, den Bewohnern der Innenstadt von Donnerstag bis Sonntag drei Nächte lang den Lärm einer solchen Veranstaltung zuzumuten. Der rein kommerzielle Hintergrund in Verbindung mit der großen Zahl der betroffenen Innenstadtbewohner hat uns deshalb veranlasst, den Antrag abzulehnen, nachdem die Wirtevereinigung nicht bereit war, die Veranstaltung auf die Weiberfastnacht zu beschränken, wo üblicherweise in der Innenstadt Borkens gefeiert wird. Der Ertrag an diesem einen Tag hätte vermutlich den Aufbau des Zeltes nicht gedeckt."
Middel weist in der Vorlage abschließend darauf hin, dass die Verwaltung mit der umfassenden Darstellung um Verständnis für die rechtlich und tatsächlich schwierige Situation des Ordnungsamtes werben und zu einer etwas differenzierteren Betrachtungsweise in der Öffentlichkeit beitragen wolle.
Stadt Borken ist Mitglied bei www.presse-service.de. Dort können Sie Mitteilungen weiterer Pressestellen recherchieren und per E-Mail abonnieren.




