Erhöhte Tierseuchengefahr für Geflügel
Durch Geflügelpestausbrüche in den Niederlanden und Belgien ist eine erhöhte Tierseuchengefahr für Geflügel entstanden. Mit der "Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest" gilt seit 13. April dieses Jahres zusätzlich zur Anzeigepflicht für Hühnergeflügel auch eine Anzeigepflicht für Enten und Gänse.
Demnach muss die Haltung von Enten und Gänsen genau wie die von Hühnern, Perlhühnern und Truthühnern unverzüglich beim Gesundheits- und Veterinäramt, Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Lübecker Str. 32, 39090 Magdeburg, unter Angabe des Halternamens, seiner Anschrift, der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, der Nutzungsart und der Standorte angezeigt werden.
Durchführungen von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art sind verboten. Außerdem darf Geflügel aus einem Bestand nur herausgenommen werden, wenn bis maximal 24 Stunden zuvor ein tierärztliches Attest eingeholt wurde. Wer Geflügel hält, ist verpflichtet, beim Verdacht einer Tierseuche gemäß des Tierseuchengesetzes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Der Geflügelhalter hat darüber hinaus ein Register über Zu- und Abgänge von Geflügel und über den Zutritt von Fremden zu seinem Betrieb zu führen. Weitere Einzelheiten wurden im Bundesanzeiger Nr. 72 auf Seite 7549 veröffentlicht.
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