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Das neue Waffenrecht wird Fragen auf


Die Kreisverwaltung Leer gibt Hinweise zu den häufigsten Fragen
28. August 2003

Leer -Die Diskussionen und Informationen über das neue Waffengesetz haben viele Nachfragen im Ordnungsamt des Landkreises ausgelöst. Die Kreisverwaltung hat darum zu den am meisten gestellten Fragen noch einmal die wichtigsten Fakten zusammengestellt.

Der Erwerb und der Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und ein sogenanntes PTB-Zulassungszeichen tragen, sind für Personen ab 18 Jahren weiterhin erlaubnisfrei. Wer aber Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung mitführt, braucht dafür eine behördliche Erlaubnis, den kleinen Waffenschein. Dieser kleine Waffenschein wird auf Antrag vom Ordnungsamt des Landkreises (im Stadtgebiet Leer vom Ordnungsamt der Stadt) gegen eine Gebühr von 50 Euro ausgestellt. Voraussetzung ist, dass der Antragssteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt.

Wer eine Gas- und Signalwaffe nur in seiner eigenen Wohnung, in seinen Geschäftsräumen oder auf seinem eigenen abgegrenzten Grundstück hat, braucht dafür keine Erlaubnis. Wenn eine Waffe nur von einem Ort zu anderen transportiert wird, ist dafür auch keine Genehmigung nötig, wenn die Waffe weder schussbereit noch zugriffsbereit ist.

Unabhängig von der Frage, ob jemand einen kleinen Waffenschein benötigt oder nicht, stellt sich noch die Frage einer Genehmigung für das Schießen mit Gas- und Signalwaffen. Grundsätzlich gilt, dass jedes Schießen außerhalb von Schießständen erlaubnispflichtig ist. Davon gibt es einige Ausnahmen. Das ist zum Beispiel bei Notwehr, Notstand und beim Einsatz von Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen der Fall. Weiter ist nicht erlaubnispflichtig das Schießen mit Waffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, wenn dies im Rahmen von Theateraufführungen, auf eingegrenzten Grundstücken durch den Eigentümer oder mit dessen Genehmigung geschieht oder wenn in landwirtschaftlichen Betrieben Vögel vertrieben werden sollen. Und schließlich ist es auch nicht erlaubnispflichtig, wenn bei Sportveranstaltungen mit Schreckschuss- oder Signalwaffen Start- oder Beendigungszeichen gegeben werden müssen.

Pressekontakt: Landkreis Leer, Pressestelle: Dieter Backer

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