Pressemeldung der Stadt Bocholt

Bocholt, 28. Oktober 2003

Gesetzliche Regelungen an „Stillen Feiertagen“ im November

Stadt weist auf Besonderheiten hin

Bocholt (pd).

Der November ist der Monat der stillen Feiertage. Mit Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag fallen gleich drei davon in diesen Zeitraum. Der Fachbereich Öffentliche Ordnung macht auf die Sonderregelungen aufmerksam, die das Feiertagsgesetz festlegt.

Über den allgemeinen Schutz von Sonn- und Feiertagen hinaus sind an den drei Tagen, die auf den 1., den 16. und den 23. November fallen, solche Veranstaltungen verboten, die dem besonderen Charakter dieser Gedenk- und Besinnungstage nicht gerecht werden.

Für jeden gilt, dass ganztags alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten sind, die die äußere Ruhe des jeweiligen Tages stören könnten. Während der Hauptgottesdienstzeiten, also bis 11.00 Uhr, dürfen außerdem keine öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel stattfinden, die nicht mit dem Gottesdienst zusammen hängen. In dieser Zeit sind weiterhin alle unterhaltenden öffentlichen Veranstaltungen unzulässig, bei denen nicht der künstlerische oder wissenschaftliche Aspekt im Vordergrund steht, Sportgroßveranstaltungen sowie alle öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen und Sportveranstaltungen, soweit hierdurch der Gottesdienst gestört wird.

Hierüber hinaus sind am Volkstrauertag von 5 Uhr bis 13 Uhr Märkte, Tage der offenen Tür, gewerbliche Ausstellungen, sämtliche Sportveranstaltungen, Volksfeste, der Betrieb von Freizeitanlagen mit tänzerischen oder artistischen Programmen sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen verboten. Bis 18 Uhr ist in Gaststätten jede Musikwiedergabe, die über reine Hintergrundmusik hinausgeht, unzulässig; das Gleiche gilt für alle anderen öffentlichen Unterhaltungs- und Tanzveranstaltungen.

Alle am Volkstrauertag nicht erlaubten Veranstaltungen sind zu Allerheiligen und am Totensonntag von 5 Uhr bis 18 Uhr verboten.

Blumen und Gestecke dürfen an den drei Feiertagen und am ersten Adventssonntag über die allgemeine Regelung hinaus von 10.30 Uhr bis 16.30 Uhr verkauft werden.

Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar; ergänzende Auskünfte erteilt der Fachbereich Öffentliche Ordnung (Martin Wolters, Tel. 953-250). Eine Auflistung sämtlicher Regelungen steht auch im Internet unter www.bocholt.de - Rubrik Rathaus, Öffentliche Ordnung.

 

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Pressekontakt: Stadt Bocholt - Fahrradfreundlichste Stadt Deutschlands, Herr Wolters, FB Öffentliche Ordnung, 02871/953-250