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Das neue Jugendschutzgesetz

Borken - 10. November 2003. Nicht nur auf Fragen wie z.B. "Ab wie viel Jahren darf ich mir einen Harry-Potter-Film im Kino angucken?" oder "Wie lange darf ich in der Disko bleiben?", sondern auf noch einige Fragen mehr findet man Antworten im Jugendschutzgesetz. Fast unbemerkt wurde zum 01. April diesen Jahres aus dem "Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit" das "Jugendschutzgesetz."

Damit die, die diese Regelungen auch betreffen, insbesondere Jugendliche und deren Eltern, auch wissen, was alles so geregelt ist in diesem Gesetz, bieten die Jugendämter im Kreis Borken als auch das Kreisjugendamt Borken schon seit Jahren den Service des Jugendschutzkalenders an, der als Taschenkalender mit den gesetzlichen Bestimmungen des Kinder- und Jugendschutzes, ausgestattet ist und an den weiterführenden Schulen verteilt wird.

"Doch erzieherischer Kinder- und Jugendschutz in der Stadt Borken ist mehr, als nur das Verteilen von Taschenkalendern", so Sven Werk vom Fachbereich Jugend und Familie der Stadt Borken. Beispielsweise werden im Rahmen von Ordnungspartnerschaften, das heißt in Zusammenarbeit mit der Polizei und dem Ordnungsamt sogenannte Jugendschutzkontrollen durchgeführt. Das heißt, dass die Mitarbeiter der drei Institutionen gemeinsam öffentliche Tanzveranstaltungen und Feten besuchen, um die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu kontrollieren.

Wesentlicher Bestandteil der Aktivitäten rund um den Jugendschutz in der Stadt Borken ist allerdings die Beratung. Neben der Beratung von Gewerbetreibenden und Veranstaltern gibt es auch viele Anfragen von Eltern zu verschiedenen Themen, wie beispielsweise "Ab wann darf mein Kind die Kinoveranstaltungen allein besuchen?", "Wie lange darf es beim Ferienjob arbeiten?" und in letzter Zeit besonders häufig zum Thema "Alkoholische Mixgetränke", sogenannte ‚Modegetränke‘, die Eltern verunsichern. Die gesetzlichen Regelungen diesbezüglich sind jedoch sehr klar: Handelt es sich bei dem Getränk um "Brandtwein oder eine Spirituose oder um ein Mixgetränk, das Brandtwein- oder Spirituosenanteile beinhaltet, so ist diese Abgabe erst ab 18 Jahren zulässig. Alle anderen alkoholischen Getränke, sowie Mixgetränke, die nur die Aromastoffe einer Spirituose, jedoch nicht diese selbst beinhalten", dürfen schon ab 16 Jahren gekauft werden. Das Gleiche gilt selbst-verständlich auch für alle andere Lebensmittel. Für weitere Informationen steht Sven Werk vom Fachbereich Jugend und Familie unter der Nummer 02861 939-293 zur Verfügung.

Pressekontakt: Stadt Borken, Pressesprecher Bernd Kemper, Tel. 02861 / 939 - 303, bernd.kemper@borken.de


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Im Piepershagen 17
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Leiter Büro des Bürgermeisters
Telefon: 02861/939-103
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E-Mail: pressestelle(at)borken.de

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