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Magdeburg, 03. Dezember 2003
Hinweise für Eltern zur zusätzlichen Kinderbetreuung in Kitas

Das Jugendamt der Landeshauptstadt Magdeburg weist aus aktuellem Anlass auf Möglichkeiten zur Kinderbetreuung bei besonderen Bedarfssituationen von Eltern und auf die entsprechende Rechtslage hin.

Gesetzliche Grundlage ist das Kinderfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Einen Anspruch auf einen ganztägigen Platz haben Kinder, deren Eltern wegen einer Erwerbstätigkeit, einer Aus-, Fort- und Weiterbildung oder einer Teilnahme an einer Arbeitsförderungsmaßnahme einen entsprechenden Bedarf haben. Die Erwerbstätigkeit der Eltern muss im Jugendamt nachgewiesen werden. In allen anderen Fällen besteht ein Anspruch auf einen Halbtagsplatz.

Für die Kinderbetreuung bei einem Halbtagsplatz können die Träger der Kindertageseinrichtung mit den Eltern im Einzelfall die Betreuungsstunden flexibel abstimmen, so dass bei einem besonderen Bedarf der Eltern die Betreuungszeiten für das Kind entsprechend verändert werden.

Wenn Eltern aus Krankheitsgründen ihre Kinder nicht betreuen können, besteht die Möglichkeit, unterstützende Betreuungsleistungen bei den zuständigen Sozialleistungsträgern zu beantragen. Je nach Sachlage sind das die Rentenversicherungsträger, die Krankenversicherungsträger, die Kinder- und Jugendhilfe/Hilfe zur Erziehung (Jugendamt) oder die sich aus dem Sozialgesetzbuch IX ergebenden Träger zur Rehabilitation und Teilnahme behinderter Menschen. Diese zusätzlichen Betreuungsleistungen können auch in einer Kindertageseinrichtung erfolgen, wenn der Leistungsträger dies für notwendig hält und die Kosten übernimmt.

Für Kinder in Notsituationen kann das Jugendamt im Bedarfsfall schnell und unbürokratisch Hilfe gewähren. Die entsprechenden Bereitschaftsdienste im Jugendamt können innerhalb kurzer Zeit helfen, wenn nicht andere Unterstützungsmöglichkeiten in der betroffenen Familie oder in deren Umfeld existieren.

 

Für die Kosten von Hilfen, die keine erzieherischen Gründe haben, ist das Jugendamt gemäß Sozialgesetzbuch nur nachrangig zuständig. In diesen Fällen muss der zuständige Sozialleistungsträger die Kosten erstatten, da die Leistungen der Jugendhilfe aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden. Werden die entstehenden Kosten erstattet, kann die Kindertageseinrichtung mit den Eltern auch eine längere Betreuungszeit für einen befristeten Zeitraum vereinbaren.

Bei allen Fragen zu Möglichkeiten der Kinderbetreuung in besonderen Notsituationen von Eltern arbeitet das Jugendamt mit anderen Sozialleistungsträgern (z. B. mit den Krankenkassen) zusammen, um die Verwaltungswege für die betroffenen Eltern möglichst zu verkürzen.



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Stadt Magdeburg
Frau Dr. Cornelia Poenicke
Büro des Oberbürgermeisters
Teamleiter Öffentlichkeitsarbeit und Bürgeranliegen, Pressesprecherin
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