Pressemeldung der Stadt Bocholt

Bocholt, 04. März 2004

Keine öffentlich ausgewiesenen Freilaufflächen für Hunde

Bocholt (pd).

Öffentlich ausgewiesene Freilaufflächen für Hunde wird es in Bocholt nicht geben.

Das entschied am Abend einstimmig der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden, der sich mit einem Antrag von zwei Bürgern auseinandersetzte, die die Aufhebung des Leinenzwangs in Bocholt forderten und darüber hinaus die Ausweisung von öffentlichen Freilaufflächen.

Erster Stadtrat Bernd Hagmayer machte deutlich, dass es einen allgemeinen Leinenzwang für Hunde im Stadtgebiet Bocholt nicht gebe.

Die Stadt habe in ihrer Ordnungsbehördlichen Verordnung sieben Ausnahmen formuliert. Tiere sind danach in folgenden Anlagen anzuleinen:

  • Aa-Promenaden
  • Bürgerpark Mosse
  • Freizeitanlage Aa-See
  • Grünanlage Frankenstraße
  • Grünanlage Klostergarten
  • Langenbergpark
  • Stadtwald.

Im Stadtgebiet gebe es 75 Grünanlagen, die vom Leinenzwang der städtischen Verordnung nicht erfasst seien, so Hagmayer, der nahtlos auf den zweiten Teil des Antrags, der die Schaffung spezieller öffentlicher Freilaufflächen forderte, überleitete.

Hagmayer verwies auf Freiflächen, die außerhalb zusammenhängender bebauter Ortsteile liegen (z.B. Barlo, Hemden, Spork etc.). Hier gelte für Hunde, die nicht dem Landeshundegesetz (LHG) unterliegen bzw. für große Hunde (20 kg, 40 cm Widerristhöhe) kein Leinenzwang. Für nach dem LHG als gefährlich eingestufte (§ 3 LHG) und bestimmten Rassen zugehörende Hunde (§ 10 LHG) könne eine Befreiung der Anleinpflicht erteilt werden.

Hagmayer betonte, dass auch auf jenen Flächen, auf denen sich Hunde frei bewegen dürften, der Halter die Pflicht habe, sein Tier jederzeit beherrschen zu müssen. "Er muss dafür Sorge tragen, dass keine anderen Personen gefährdet oder belästigt werden. Ebenso besteht die Pflicht, Hundekot zu entfernen."

Hagmayers Fazit schloss sich auch der Ausschuss an: "Es besteht kein Anlass, öffentliche Freilaufflächen für Hunde auszuweisen. In Bocholt gibt es ausreichend Möglichkeiten, Hunde frei laufen zu lassen."

In Bocholt sind zur Zeit insgesamt 3.242 Hunde steuerlich erfasst, darunter 22 gefährliche Hunde nach § 3 LHG, 45 Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHG, 1.063 große 20/40-Hunde (§ 11 LHG) und 2.112 Hunde, die nicht dem LHG unterfallen.