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Aus für Windräder in Hoxfeld

Borken - 08. März 2004. Am Mittwoch tagt der Umwelt- und Planungsausschuss im Großen Sitzungssaal der Stadt Borken. Wie die Stadtverwaltung mitteilt wird die Tagesordnung um den Punkt „Bebauungsplan BU 21 Heidekamp - Einstellung des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren“ erweitert.

Hinter diesem Punkt verbirgt sich das Aus für die Aufstellung von Windrädern in der sogenannten Windeignungszone BOR 21. Gleichzeitig soll die Eignungszone aus dem Flächennutzungsplan wieder herausgenommen werden. Der förmliche Beschluss, dass die Stadt das Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan BU 21 "Heidekamp" einstellen wird, soll in der Sitzung am Mittwoch gefasst werden. Dies ist das Ergebnis der erneuten Offenlegung des Bebauungsplanes. Im Rahmen der Trägerbeteiligung hatte die Stadt neben der Flugaufsicht bei der Bezirksregierung Münster auch das zuständige Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes NRW beteiligt. Hier ging es um die Auswirkungen möglicher Standorte für Windkraftanlagen auf den vorhandenen Betrieb des Sonderlandeplatz Borken-Hoxfeld.

Vom Ministerium wird die Auffassung vertreten, dass innerhalb des zugrundegelegten „Freiflächenhindernissystems“ der weitere Flugbetrieb des Landeplatzes im genehmigten Rahmen Schutz genieße. Daher könne das städtebauliche Ziel zur Ausweisung eines Windparks im GEP-Windeignungsbereich „BOR 21“ nicht weiter verfolgt werden. Die angestrebten Windkraftanlagen in den Eignungsbereichen seien damit nicht realisierbar. Aus der Stellungnahme des Ministerium ergibt sich im Einzelnen folgendes:

„1. Die vorgesehenen Windkraftanlagen ragen sämtlich – im Falle ihrer Errichtung – in die äußere Hindernisfreifläche des Sonderlandesplatzes Borken-Hoxfeld. Nach der einschlägigen Richtlinie sollten in diese Fläche, so wörtlich „keine Bauwerke oder sonstige Erhebungen hineinragen, die nach den örtlichen Verhältnissen die sichere Durchführung des Flugbetriebs gefährden können“.

2. Wie sich aus der Anlage zum Bebauungsplan vom 06.08.2003 ergibt, ist zumindest in einem Fall auch ein Hineinragen in die innere Hindernisbegrenzungsfläche nicht auszuschließen.

3. In Fragen der Flugsicherheit verbieten sich selbstverständlich Kompromisse. Eine bloße Kennzeichnung, oder bessere Kennzeichnung wird wohl kaum zu einer Lösung der aufgezeigten Probleme führen.

4. Folgerichtig ist im Falle der geplanten Errichtung der Windkraftanlagen mit einer administrativen Einschränkung des zugelassenen Flugbetriebes zu rechnen. Dies wäre ein erheblicher Eingriff in die bestandskräftige Flugplatzgenehmigung. Nach Rechtsauffassung des Ministeriums genießt der weitere Flugbetrieb im genehmigten Rahmen schon nach dem Rücksichtnahmegebot Schutz. Sicherheitsrisiken sind daher schon im Planungsstadium auszuschließen.“

Da im Windeignungsbereich „BOR 21“ demnach keine Windkraftanlagen errichtet werden dürfen, hat die Stadt bereits die Bezirksregierung, als zuständige regionale Landesplanungsbehörde, darüber informiert, „dass die gewonnenen Erkenntnisse auch dazu führen, dass der im GEP dargestellte Eignungsbereich für Windkraftanlagen nichtig wird“.

Warum die Flugaufsicht als Behörde bei der Bezirksregierung, nicht bereits im GEP-Beteiligungsverfahren Bedenken zur Darstellung von Eignungszonen mit raumbedeutsamen Windkraftanlagen im direkten Umfeld des Sonderlandeplatzes angemeldet hat, ist der Stadt nicht bekannt. Die Stadt hatte die Bezirksregierung Münster, als regional zuständige Flugaufsichtsbehörde, mehrmals angeschrieben, ob die Bauleitplanung in Bezug auf die Errichtung von Windkraftanlagen in Bereich Heidekamp mit dem Betrieb des Sonderlandeplatzes Borken Hoxfeld überhaupt zu vereinbaren sei. Hierauf hat es bisher von Münster keine konkrete Aussage gegeben, so Stadtpressesprecher Bernd Kemper.

Pressekontakt: Stadt Borken, Pressesprecher Bernd Kemper, Tel. 02861 / 939 - 303, bernd.kemper@borken.de


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