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Pressemitteilung der Stadt Iserlohn vom 26.05.2004


Kein Pardon bei Parken auf dem Marktplatz

Iserlohn. Fast täglich ist zu beobachten, dass der Iserlohner Marktplatz als Parkplatz missbraucht wird. Dies geschieht vor allem dann, wenn die Zufahrten zur Fußgängerzone für den Lieferverkehr geöffnet sind.

Die Stadt hat deshalb in den vergangenen Wochen den Marktplatz-Bereich intensiv durch die städtischen Politessen überwachen lassen. Vom 8. März bis zu den Osterferien wurden 226 Ermahnungen ohne Verwarnungsgeld, aber auch 302 "Knöllchen" mit Verwarnungsgeld erteilt. Nach den Osterferien bis etwa Ende April mussten weitere 155 Verwarnungen mit Verwarnungsgeld ausgestellt werden. “Wir werden weiter verstärkt kontrollieren und weisen nochmals eindringlich darauf hin, dass der Marktplatz in der Fußgängerzone liegt. Fahrzeuge dürfen in diesem Bereich nicht geparkt werden,” macht Reinhold Kowski, Leiter der städtischen Straßenverkehrsabteilung, deutlich, dass die Stadt das ordnungswidrige Parken auf dem Marktplatz nicht länger duldet.

Die Beschilderung rund um den Marktplatz ist eindeutig. Alle Autofahrer sollten sich damit auskennen und die Regelungen auch befolgen: Danach ist die Fußgängerzone grundsätzlich für jeglichen Kraftfahrzeugverkehr gesperrt. Lediglich zu bestimmten Zeiten (montags bis samstags 4.00 bis 11.00 Uhr sowie montags bis freitags 18.00 bis 19.30 Uhr) darf der gesperrte Bereich ausschließlich(!) zu Lieferzwecken befahren werden. Dabei bezieht sich der Begriff des Lieferverkehrs nicht nur auf den gewerblichen, sondern auch auf den privaten Gütertransport.

Was ist unter erlaubtem Lieferverkehr zu verstehen? In der Regel spricht man von einem Ladegut nur bei Gegenständen, die auf Grund von Größe oder Gewicht nicht über eine längere Strecke getragen werden können. Im geschäftlichen Lieferverkehr, bei dem es vor allem auch um schnelle Transporte geht, gilt auch das Abliefern kleiner oder leichter Gegenstände als Ladegeschäft, und zwar selbst dann, wenn nur ein einziger Kunde beliefert wird. Aus dieser Erklärung wird deutlich, dass beispielsweise das Abholen von Geschäftspost oder von Kontoauszügen kein Lieferverkehr ist. Wer dafür in die Fußgängerzone fährt und sein Fahrzeug dort abstellt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro rechnen.

Das Gleiche gilt auch in den am Marktplatz anliegenden Straßen (Am Nolten, teilweise Am Dicken Turm, Nußstraße, teilweise Wasserstraße). Diese liegen zwar nicht in der Fußgängerzone, dafür aber in einem so genannten verkehrsberuhigten Geschäftsbereich. Dieser Bereich wird durch ein Zonenhaltverbot abgegrenzt, das ebenfalls nur Ladetätigkeiten, nicht aber das Parken zulässt. Zusätzlich ist hier auch das Halten zum Ein- und Aussteigen erlaubt.

Zu dieser Meldung können wir Ihnen folgendes Medium anbieten:

Iserlohner Marktplatz
Der Iserlohner Marktplatz liegt in der Fußgängerzone! Wer hier parkt, darf sich über ein "Knöllchen" nicht beschweren!

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