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Streupflicht – Wer? Wann? Wo?
Borken - 08. März 2005. Wie die Stadtverwaltung mitteilt, besteht die Streu- und Räumpflicht durch die Stadt nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Nach der Rechtsprechung müssen beide Kriterien erfüllt sein. Die Witterungsverhältnisse der letzten Tage hatten bei der Stadt zu einigen Anfragen nach dem Umfang des städtischen Winterdienstes geführt.
Das Merkmal „verkehrswichtig“ sehe der Bundesgerichtshof zum Beispiel bei verkehrsreichen Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten und viel befahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen als gegeben an. „Gefährlich“ sei eine Straße nicht schon dann, wenn sie glatt ist, sondern der Bundesgerichtshof verstehe darunter Straßenstellen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern. Das seien beispielsweise schwierig zu durchfahrende Kurven, starke Gefällestrecken oder unübersichtliche Kreuzungen.
In ländlichen Gebieten sei es werktags üblich und ausreichend, in dem von der Rechtsprechung beschriebenen Umfang (in einem Zeitrahmen von etwa 7.00 bis 20.00 Uhr) einen verkehrssicheren Zustand zu gewährleisten. Darüber hinaus müsse von jedem Verkehrsteilnehmer erwartet werden, „dass er sich so bewegt, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht, und dass er insbesondere seine Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anpasst. Dies kann sogar bedeuten, dass er vorübergehend auf eine Benutzung der Verkehrswege verzichten muss.“
Von einer Ausdehnung des Winterdienstes über das von der Rechtsprechung geforderte Maß hinaus rät unter anderen auch der nordrhein-westfälische Städte- und Gemeindebund ab. Je nach Wetterlage fordere bereits der Winterdienst auf den verkehrsbedeutenden Straßen die ganze Kapazität der städtischen Baubetriebshöfe. Hinzu komme, dass ein unzuverlässiger Winterdienst bzw. ein Winterdienst zu unbestimmten Zeiten und aufgrund einer problematischen, eher zufälligen Auswahl der betreuten Straßen rechtlich bedenklich ist, da dies „zu einer Selbstbindung mit haftungsrechtlichen Konsequenzen führe, wenn sie nicht zuverlässig eingehalten werde.“
Zu dem Ergebnis, „dass Aufwand und Effekt eines über den Pflichtkatalog ausgedehnten Winterdienstes in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen“ ist bereits im Jahre 2002 der Hauptausschuss gelangt, der den Umfang des städtischen Winterdienstes bestätigt hatte.
Abschließend weist die Verwaltung in ihrer Pressemitteilung noch einmal auf die Reinigungs-, Streu- und Räumpflicht auf den Gehwegen durch die Anlieger hin. „Diese Pflichten werden leider von einigen Hausbesitzern bzw. von den dazu beauftragten Mietern nur unzureichend, manchmal sogar gar nicht erfüllt, was dazu führt, dass sich die Fußgänger in Wohngebieten nicht sicher bewegen können.“, bittet Stadtpressesprecher Bernd Kemper, dieser gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht im Interesse Aller auch nachzukommen.
Pressekontakt: Stadt Borken, Pressesprecher Bernd Kemper, Tel. 02861 / 939 - 303, bernd.kemper@borken.de
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