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Norden, 10. August 2005

Benutzungspflicht von Radwegen
Information der Straßenverkehrsbehörde

Die Rechtslage bezüglich der Benutzungspflicht von Sonderwegen für Radfahrer ist für viele Verkehrsteilnehmer nicht klar. Die meist gestellten Fragen von Radfahrern sind, ob sie den Radweg benutzen müssen oder in welche Richtung sie auf dem Radweg fahren müssen.

 

Aus diesem Anlass soll die Rechtslage kurz erläutert werden:

 

Es gilt ausschließlich, dass nur Radverkehrsanlagen benutzt werden müssen, die durch Verkehrszeichen als Sonderweg für Radfahrer ausgewiesen sind. Dies kann z. B. durch die Verkehrszeichen „gemeinsamer Fuß- und Radweg“ oder „getrennter Fuß- und Radweg“ erfolgen.

 

Nicht beschilderte Radwege, sogenannte „andere Radwege“, dürfen Radfahrer in Fahrtrichtung rechts benutzen, gleichzeitig besteht aber auch die Möglichkeit, auf der Fahrbahn in Fahrtrichtung zu fahren. Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist jedoch unzulässig.

 

è Durch Verkehrszeichen ausgewiesene Radwege sind also benutzungspflichtig, bei nicht beschilderten Radwegen besteht die Möglichkeit entweder in Fahrtrichtung den Radweg zu benutzen oder in Fahrtrichtung auf der Fahrbahn zu fahren. 

 

In vielen Fällen sind Radwege auch in beide Fahrtrichtungen beschildert, insbesondere an verkehrsreichen Straßen mit nur einem Radweg. In diesem Fall müssen Radfahrer aus beiden Fahrtrichtungen den Radweg benutzen, es ist also Begegnungsverkehr möglich. Das Fahren auf der Fahrbahn ist jedoch nicht gestattet.

 

Problematisch ist auf derartigen Radwegen, wo die Radfahrer aus beiden Fahrtrichtungen angefahren kommen, dass Autofahrer, die aus Querstraßen in eine Straße einbiegen wollen und den Radweg kreuzen, mit Radfahrern aus beiden Richtungen rechnen müssen (z. B. an der Bahnhofstraße). Autofahrer werden daher häufig durch ein Zusatzzeichen vor querenden Radfahrern aus beiden Richtungen gewarnt.

 

Aktuelles Beispiel:                    Radwege an der B 72 in Norddeich

 

Bis vor kurzem bestand auf beiden neu gestalteten Radwegen in Norddeich die Möglichkeit, mit dem Rad sowohl in als auch entgegen der Fahrtrichtung zu fahren. Dieses führte zu den geschilderten Sicherheitsproblemen, dass Autofahrer, die auf die B 72 einbiegen wollten und den Radweg kreuzen mussten, immer mit Radfahrern aus beiden Fahrtrichtungen zu rechnen hatten.

 

Die Verkehrskommission, bestehend aus der Stadt Norden als zuständige Straßenverkehrsbehörde, dem Nds. Landesamt für Straßenbau als Straßenbaulastträger der B 72 und der Polizeiinspektion Aurich (Sachgebiet Verkehr) hat daher einstimmig beschlossen, die Beschilderung des getrennten Fuß- und Radweges zu entfernen.

 

Jetzt dürfen Radfahrer die Radwege ausschließlich in Fahrtrichtung nutzen. Die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Radfahrer, ist somit deutlich erhöht worden. Darüber hinaus wird der „Abholzung“ des Schilderwaldes in geeignetem und vernünftigem, weil sicherem Maße entsprochen.

 

Falls weitere Fragen in Bezug auf die Benutzungspflicht von Radwegen etc. bestehen, steht Ihnen Herr Carstens von der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Norden unter der Tel.-Nr. 04931 – 923 305 zur Verfügung.

 

 






Zu dieser Meldung können wir Ihnen folgende Medien anbieten:



Verkehrszeichen "getrennter Fuß- und Radweg"



Verkehrszeichen "gemeinsamer Fuß- und Radweg"



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Herausgeber:
Stadt Norden
Am Markt 15
26506 Norden
Tel. 04931/923-0
Fax 04931/923-456


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