Bocholt, 07. September 2005
Wahlschablonen für Blinde und Sehbinderte
"Zulässige private Hilfsmittel" / Blindenverein vor Ort hilft
Bocholt (pd).
Mit dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG), das im Mai 2002 in Kraft getreten ist, wurde seinerzeit auch das Bundeswahlgesetz geändert.
Blinde und Sehbehinderte erhalten - wie schon bei der Bundestagswahl 2002 - die Möglichkeit, ihr Wahlrecht eigentständig und geheim auszuüben. Die Arbeitsgemeinschaft der Blindenverbände in NRW hat beschlossen, die entsprechenden Schablonen für die Wahl am 18. September herstellen zu lassen. Gemeinsam mit einer Audio-Kassette werden diese an interessierte Betroffene verteilt. Die Kassette enthält für NRW einen einheitlichen Text: zunächst die Landeslisten (Zweitstimmen) und anschließend die Bewerber/innen in allen Wahlkreisen (für die Erststimme). Zusammen mit der Schablone und der Kassette wird an die Blinden und Sehbehinderten der Hinweis gegeben, dass im Wahllokal ein Mitglied des Wahlvorstandes gebeten werden sollte, den Stimmzettel (nicht kopfstehend) in die Schablone zu legen und auf jeden Fall nach der Wahlhandlung die Schablone nicht im Wahllokal liegen gelassen werden sollte. Durch evtl. Schriftspuren an der Schabloen könnte ansonsten eine Verletzung des Wahlgeheimnisses eintreten.
Die Wahlvorstände werden vom Wahlamt über den möglichen Einsatz dieses zulässigen Hilfsmittels informiert.
Die Schablonen können schon jetzt kostenlos bei der Landesgeschäftsstelle des Blinden- und Sehbehindertenvereins Westfalen in Dortmund, Telefon 02 31 55 75 900 bestellt werden. In begrenzter Anzahl hält sie auch der Blinden- und Sehbehindertenverein Bocholt/Borken vor, hier können beim Vorsitzenden unter der Telefonnummer 0 28 71 13 70 5 angefordert werden.
Die Landeswahlleiterin weist in ihrem Runderlass darauf hin, dass die Herstellung und Verteilung derartiger Schablonen ausschließlich Aufgabe der Blindenverbände sei. Diese Schablonen haben keinen amtlichen Charakter. "Vielmehr handelt es sich im Sinne des Wahlrechts (bei diesen Schablonen) um zulässige private Hilfsmittel des Wahlberechtigten, vergleichbar einer Lupe, die ein Sehbehinderter zur Stimmabgabe mitbringt", so die Landeswahlleiterin. Dementsprechend können und dürfen die Wahlorgane auch keine Gewähr für die Richtigkeit solcher Stimmzettelschablonen übernehmen.
Pressekontakt: Stadt Bocholt - Fahrradfreundlichste Stadt Deutschlands, Heinz-Josef Nienhaus, E-Mail: hnienhau@mail.bocholt.de; 0 28 71 85 33 24