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Streupflicht

Borken - 30. Januar 2006. Aufgrund der anhaltend kalten Witterung weist die Stadtverwaltung noch einmal darauf hin, dass die Streu- und Räumpflicht durch die Stadt (nur) an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bestehe und auch nur diese Bereiche vom vorhandenen Personal abgedeckt werden können.

Die Witterungsverhältnisse der letzten Tage hatten bei der Stadt zu einigen Anfragen nach dem Umfang des städtischen Winterdienstes geführt. „Ein Ausdehnen des Winterdienstes zum Beispiel auch auf reine Wohnstraßen ist nicht leistbar, da weder Personal noch eine genügende Anzahl von Fahrzeugen hierfür zur Verfügung stehen.“, so Stadtpressesprecher Bernd Kemper. Der vorhandene Streuplan, in dem festgeschrieben ist, welche Straßen zu streuen sind, müsse daher auch auf verkehrswichtige und gefährliche Stellen beschränkt bleiben. Die Stadt orientiere sich hier an die aktuelle Rechtsprechung. Das Merkmal „verkehrswichtig“ sehe der Bundesgerichtshof zum Beispiel bei verkehrsreichen Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten und viel befahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen als gegeben an. „Gefährlich“ sei eine Straße nicht schon dann, wenn sie glatt ist, sondern der Bundesgerichtshof verstehe darunter Straßenstellen, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern. Das seien beispielsweise schwierig zu durchfahrende Kurven, starke Gefällestrecken oder unübersichtliche Kreuzungen.

Aufgrund der Rechtsprechung sei es in hiesigen Gebieten werktags üblich und ausreichend, wenn in einem Zeitrahmen von etwa 7.00 bis 20.00 Uhr ein verkehrssicherer Zustand gewährleistet ist. Darüber hinaus müsse von jedem Verkehrsteilnehmer erwartet werden, „dass er sich so bewegt, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht, und dass er insbesondere seine Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anpasst. Dies kann sogar bedeuten, dass er vorübergehend auf eine Benutzung der Verkehrswege verzichten muss.“, so die Begründung aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes.

Von einer Ausdehnung des Winterdienstes über das von der Rechtsprechung geforderte Maß hinaus rät unter anderen auch der nordrhein-westfälische Städte- und Gemeindebund ab. Je nach Wetterlage fordere bereits der Winterdienst auf den verkehrsbedeutenden Straßen die ganze Kapazität der städtischen Baubetriebshöfe. Hinzu komme, dass ein unzuverlässiger Winterdienst bzw. ein Winterdienst zu unbestimmten Zeiten und aufgrund einer problematischen, eher zufälligen Auswahl der betreuten Straßen rechtlich bedenklich ist, da dies „zu einer Selbstbindung mit haftungsrechtlichen Konsequenzen führe, wenn sie nicht zuverlässig eingehalten werde.“, stützt der Städte- und Gemeindebund die Haltung der Stadt.

Zu dem Ergebnis, „dass Aufwand und Effekt eines über den Pflichtkatalog ausgedehnten Winterdienstes in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen“ ist bereits im Jahre 2002 der Hauptausschuss gelangt, der den aktuellen Umfang des städtischen Winterdienstes ausdrücklich bestätigt hatte., erläutert Kemper den Beschuss des zuständigen städtischen Gremiums.

Abschließend weist die Verwaltung in ihrer Pressemitteilung noch einmal auf die Reinigungs-, Streu- und Räumpflicht auf den Gehwegen durch die Anlieger hin. „Diese Pflichten werden leider von einigen Hausbesitzern bzw. von den dazu beauftragten Mietern nur unzureichend, manchmal sogar gar nicht erfüllt, was dazu führt, dass sich die Fußgänger in Wohngebieten nicht sicher bewegen können.“, bittet Kemper, dieser gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht im Interesse Aller auch nachzukommen.

Pressekontakt: Stadt Borken, Pressesprecher Bernd Kemper, Tel. 02861 / 939 - 303, bernd.kemper@borken.de


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