Pressemeldung der Stadt Bocholt

Bocholt, 30. Oktober 2006

Keine Ruhe-Störung an „stillen Feiertagen“

Stadt weist auf gesetzliche Regelungen an Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag hin

Bocholt (pd).

Die Bocholter Stadtverwaltung weist daraufhin, dass an den bevorstehenden sog. „stillen Feiertagen“ Allerheiligen (1. November), Volkstrauertag (19.) und Totensonntag (26.) besondere Regelungen des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten.

Grundsätzlich gilt: An allen stillen und Feiertagen sind ganztags alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die die Ruhe des jeweiligen Tages stören könnten.

Während der Hauptgottesdienstzeiten, also bis 11 Uhr, dürfen keine öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel stattfinden, die nicht mit dem Gottesdienst zusammen hängen. In dieser Zeit sind weiterhin alle unterhaltenden öffentlichen Veranstaltungen unzulässig, bei denen nicht der künstlerische oder wissenschaftliche Aspekt im Vordergrund steht, außerdem Sportgroßveranstaltungen sowie alle öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen und Sportveranstaltungen, soweit hierdurch der Gottesdienst gestört wird.

Verboten sind an Allerheiligen und Totensonntag zwischen 5 und 18 Uhr Märkte, gewerbliche und vom Charakter her ähnliche Veranstaltungen. Gleiches gilt für sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen sowie Zirkusveranstaltungen, Volkfeste und den Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische und artistische Darbietungen geboten werden.

Der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie von Wettannahmestellen ist in dieser Zeit ebenfalls untersagt. Auch musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb – einschließlich Diskotheken – ist verboten. Gleiches gilt für alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, einschließlich Tanz. Das Feiertagsgesetz NRW verbietet an diesen Tagen jegliche Tanzveranstaltungen.

Zeitlich geringere Einschränkungen, nämlich von 5 Uhr bis 13 Uhr, gelten am Volkstrauertag für Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und den Betrieb von Spielhallen und Wettannahmebüros. Für musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen und Veranstaltungen gilt auch an diesem Tag das Verbot bis 18 Uhr.

Ausgenommen vom Arbeitsverbot sind an allen drei Feiertagen laut Gesetz der Betrieb von Fitness-Centern, Bräunungsstudios und Saunen.

Blumen und Gestecke dürfen an den drei Feiertagen und am ersten Adventssonntag über die allgemeinen Regelungen hinaus von 10.30 Uhr bis 16.30 Uhr verkauft werden.

Verstöße gegen diese Verbote stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern geahndet werden.

Auskünfte erteilt Markus Heine vom Ordnungsamt unter Tel. 02871/953 355.