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Norden, 15. Februar 2007

Widerspruchsrecht bei der Übermittlung von Meldedaten
Amtliche Bekanntmachung

Nach § 5 Ziffer 4 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) vom 25.01.1998 (Nds. GVBl. Nr. 3/1998 S. 56 ff), in der zurzeit geltenden Fassung, hat jede Einwohnerin und jeder Einwohner gegenüber der Meldebehörde das Recht auf kostenfreie Einrichtung von Übermittlungssperren. Die Einwohnerinnen und Einwohner haben dadurch die Möglichkeit, der Übermittlung von Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.

 

Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an

 

·         öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, dies gilt nicht für die Mitteilung, dass der Ehegatte einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehört.

 

·         Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften.

 

·         Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen sowie den Antragstellern in Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden,

 

·         Presse und Rundfunk sowie an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörper-schaften über Alters- und Ehejubiläen und

 

·         Adressbuchverlage.

 

Hinweis: Es ist nicht auszuschließen, dass die in Adressbüchern veröffentlichten Daten durch Dritte zur Herstellung von Adressenverzeichnissen in automatisierter Form verwendet werden (z. B. CD-Rom).

 

In der Stadt Norden mit Hauptwohnsitz gemeldete Einwohnerinnen und Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können zu einzelnen oder mehreren obiger Fälle der Datenübermittlung von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.

 

Im Bürgerbüro der Stadt Norden, Am Markt 15, 26506 Norden, werden entsprechend vorbereitete Erklärungen bereitgehalten.

 

Eingelegte Widersprüche werden mit dem Tage des Eingehens wirksam. Fristen sind nicht zu beachten. Da alle Widersprüche angenommen werden, ergehen keine schriftliche Bescheide und keine schriftliche Bestätigungen. Widersprüche im vorgenannten Sinne verlieren erst durch schriftlich eingelegten Widerruf ihre Wirksamkeit.

 

Gemäß § 34 Abs. 5 NMG hat diese Bekanntmachung einmal jährlich zu erfolgen.

 

 

Norden, 05.02.2007

 

Stadt Norden

Die Bürgermeisterin

 

 

 

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Pressekontakt: Stadt Norden, Fachdienst Bürgerdienste und Sicherheit, Bürgerbüro

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Herausgeber:
Stadt Norden
Am Markt 15
26506 Norden
Tel. 04931/923-0
Fax 04931/923-456


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