Ab März neues Straßenverkehrsrecht, ab April Feinstaub-Plaketten
Magdeburg.
Zum 1. März treten umfangreiche Änderungen des Straßenverkehrsrechtes in Kraft. Ab April können Autofahrer außerdem sogenannte „Feinstaubplaketten“ erwerben, mit denen Umweltzonen auch bei Feinstaub-Alarm befahren werden können. In Sachsen-Anhalt werden Umweltzonen voraussichtlich erst ab 2008 eingerichtet, in anderen Städten Deutschlands könnten sie schon in diesem Jahr ausgewiesen werden.
Änderungen im Verkehrsrecht
Die Zulassung von Fahrzeugen ist bisher durch verschiedene Rechtsverordnungen geregelt. Die Zulassungspflicht und das Zulassungsverfahren sowie der Nachweis des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsschutzes werden durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bestimmt.
Die Zulassung ausländischer Kraftfahrzeuge regelt die Verordnung über den internationalen Kraftverkehr (IntVO) und die Führung des Fahrzeugregisters sowie die Datenübermittlung zwischen den örtlichen Zulassungsbehörden und dem Zentralen Fahrzeugregister beim Kraftfahrt-Bundesamt bestimmt die Fahrzeugregisterverordnung (FRV).
Mit Wirkung vom 01.03.2007 tritt die Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft (Fahrzeugzulassungsverordnung – FZV).
Die FZV fasst die bisherigen Rechtsverordnungen zusammen, gestaltet sie übersichtlicher und verringert die Anzahl der Vorschriften. Das Zulassungsverfahren wird vereinfacht, beschleunigt und teilweise kostengünstiger gestaltet.
Gleichzeitig tritt am 01.03.2007 die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV – „Feinstaubverordnung“) in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht
- Bei der Zulassung von Fahrzeugen wird das bisherige Standortprinzip durch das Wohnortprinzip ersetzt, das heißt das Fahrzeug ist am Hauptwohnsitz zuzulassen.
- Die Differenzierung zwischen vorübergehender Stillegung und endgültiger Außerbetriebsetzung entfällt. An ihre Stelle tritt die Außerbetriebsetzung. Für eine Wiederzulassung wird erst dann eine erneute Betriebserlaubnis gefordert, wenn die Daten des Fahrzeuges nicht mehr im Fahrzeugregister verfügbar sind. Dies ist sieben Jahre nach Außerbetriebsetzung der Fall. Für die erneute Zulassung des Fahrzeuges während dieser Zeit muss das Fahrzeug einer Haupt- und Abgasuntersuchung unterzogen werden, soweit diese hätte stattfinden müssen.
- Nach der Außerbetriebsetzung kann das bisherige Kennzeichen nach Ablauf einer Woche für ein neues Fahrzeug verwendet werden. Im Rahmen einer kurzzeitigen Außerbetriebsetzung (die Zulassungsbehörde Magdeburg versteht darunter einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten) kann der Halter das Kennzeichen für eine Wiederinbetriebnahme seines bisherigen Fahrzeugs reservieren.
Diese Möglichkeit der Reservierung gilt nicht für ein anderes z.B.
neues Fahrzeug.
- Die 49. Ausnahmeverordnung (Zuteilung roter Kennzeichen für die wiederkehrende Verwendung an Oldtimern) wird in die FZV aufgenommen. Als Oldtimer gelten dabei Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind. Für bisher erteilte rote Kennzeichen gilt, soweit alle übrigen Bedingungen zur Erteilung erfüllt sind, Bestandsschutz.
- Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland werden nunmehr in der FZV geregelt. Bei der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens wird eine auf die Ausfuhr bezogene Zulassungsbescheinigung ausgestellt, die auch zeitlich beschränkt ist. Dabei kann sowohl einem bisher in Deutschland noch nicht zugelassenem Fahrzeug als auch einem zugelassenen/außerbetriebsgesetzten Fahrzeug ein Ausfuhrkennzeichen erteilt werden.
Feinstaubplaketten
Die sogenannten Feinstaubplaketten, die die Einfahrt in Umweltzonen erlauben, können voraussichtlich ab April bei der Zulassungsbehörde Magdeburg, der DEKRA oder dem TÜV NORD erworben werden.
In der Landeshauptstadt Magdeburg gibt es bisher einen Aktionsplan zur Verringerung der Feinstaubbelastung; der die Einrichtung von Umweltzonen nicht vorsieht. Zur Zeit wird vom zuständigen Landesumweltministerium ein Luftreinhalteplan erarbeitet, der auch Vorschläge für eine einzurichtende Umweltzone in Magdeburg enthalten wird. Erste Ergebnisse werden Ende des Jahres erwartet. Eine Feinstaubplakette wird somit bis auf Weiteres im Stadtgebiet Magdeburg nicht benötigt.
In Sachsen-Anhalt ist in diesem Jahr nicht mit der Ausweisung von Umweltzonen zu rechnen. Eine Reihe von Städten (Berlin, München, Stuttgart, Dresden) bereiten derzeit die Einrichtung von Umweltzonen vor, das heißt, Autofahrer, die in diese Städte fahren, können u.U. Umweltzonen nur befahren, wenn sie im Besitz der Feinstaubplakette sind.
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