Pressemeldung der Stadt Bocholt

Bocholt, 12. März 2007

Nachtrag zur Meldung „Osterfeuer müssen angemeldet werden“

Bocholt (pd).

Die o.g. Pressemitteilung vom 8.3.07 hat Nachfragen von Bürgern ausgelöst, insbesondere was die Unterscheidung zwischen Feuern, die rein zur Verbrennung pflanzlicher Abfälle dienen, und sog. Brauchtumsfeuern angeht.

Bei der Anmeldung eines Osterfeuers ist zu beachten, dass das Oberverwaltungsgericht in Münster mit Beschluss aus dem Jahr 2004 definiert hat, dass ein so genanntes "Brauchtumsfeuer" grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn das Feuer von in der Ortsgemeinschaft ansässigen Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist, d.h. öffentlich bekannt gegeben wird und an einem vorher festgelegten Zeitpunkt und Ort stattfindet.

Diese Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Osterfeuer genehmigt wird!

Im Unterschied dazu werden Feuer unterschieden, die nur dem Zweck dienen, pflanzliche Abfälle (sog. "Schlagabraum") zu verbrennen. In Bocholt gibt es für diese Fälle eine Allgemeinverfügung. Diese gilt noch bis zum 15. März 2007. Also: Wer pflanzliche Abfälle verbrennen will, muss diese Frist einhalten; unter dem Etikett "Osterfeuer" geht das nicht.

Die Stadt weist darauf hin, dass nicht angemeldete Feuer von der Feuerwehr gelöscht werden können.

Nähere Auskünfte zu Osterfeuern und Verbrennen von Schlagabraum erteilen die Mitarbeiter des Fachbereichs Öffentliche Ordnung unter der Telefonnummer 02871/953-355 und 953-353.