Bocholt, 26. Oktober 2007
Gehwege von Eis und Schnee freihalten
Verwaltung weist auf Straßenreinigungspflicht in der kalten Jahreszeit hin
Bocholt (pd).
Die kalte Jahreszeit rückt näher. Rechtzeitig weist die Stadtverwaltung auf die Straßenreinigungspflicht bei Schnee und Eis hin. Denn nach der Straßenreinigungssatzung sind Eigentümer anliegender Grundstücke im Herbst und Winter verpflichtet, öffentliche Straßen und Plätze von Schmutz, Gras, Unkraut, Laub, Unrat, Schlamm und Schnee frei zu halten. Bei Glätte ist zu streuen.
Gehwege müssen zwischen 7.30 Uhr bis 19.00 Uhr in einer Mindestbreite von 1 Meter von Schnee, Schneematsch und Eis befreit und begehbar gehalten werden. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt als Gehweg eine Straße von 1 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze. Anlieger müssen Wohnwege, die von den Straßen abgehen, vollständig reinigen.
Bei Straßeneinmündungen oder Kreuzungen sind jeweils bis zur Fahrbahnmitte Fußgängerüberwege freizuschaufeln.
Schnee darf an der Grenze von Bürgersteig (Gehweg) und Fahrbahn, nicht jedoch an Hydranten und Haltestellen abgelagert werden. Überschneite und überfrorene Deckel von Hydranten sind sichtbar freizuhalten.
Die Straßenoberfläche darf durch Schneeschaufeln oder Hacken nicht beschädigt werden. Rinnen und Einlaufschächte müssen bei Tauwetter frei sein, damit Schmelzwasser abfließen kann.
Pressekontakt: Stadt Bocholt - Fahrradfreundlichste Stadt Deutschlands, Markus Heine, Ordnungsamt Stadt Bocholt, 02871/953355