Vertrieb von pyrotechnischen Gegenständen
Magdeburg.
Der Fachdienst Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten weist auf folgende Regelungen zum Vertrieb pyrotechnischer Gegenstände hin:
Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Kleinfeuerwerk) ist in diesem Jahr vom 29.12. bis 31.12.08 gestattet.
Das gilt jedoch nicht für das Reisegewerbe. Hier ist der Vertrieb und das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände ab Klasse II gem. § 22 Sprengstoffgesetz verboten. Dagegen dürfen Kleinstfeuerwerk bzw. Feuerwerkspielwaren (Klasse I) auch im Reisegewerbe das ganze Jahr über verkauft werden. Das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II an Personen unter 18 Jahren ist nicht gestattet.
Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie von der Bundesanstalt für Materialprüfung amtlich zugelassen sind.
Nähere Auskünfte, auch in Bezug auf die Lagerung der Pyrotechnik, erhalten Interessenten unter der Telefonnummer 5402048.
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