Kreis Steinfurt. Erstmalig zum Beginn des Schuljahres 2009/2010 erhalten Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren eine zusätzliche einmalige Leistung für Schulbedarf in Höhe von 100 Euro (sogenanntes Schulbedarfspaket). Voraussetzung dafür ist, dass der Schüler oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat.
Die zusätzliche einmalige Leistung wird bei Besuch einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule (unter anderem Grundschule, Haupt- und Realschule, Gymnasium, Sonderschule, Berufsfachschule, Fachschule) gewährt. Keinen Anspruch auf das Schulbedarfspaket haben Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.
Die Beihilfe wird zweckgebunden gezahlt für die Beschaffung von Schulbedarf (zum Beispiel Schreib- und Rechenmaterialien, Hefte, Schultasche usw.). Der Träger der Grundsicherung kann im Einzelfall einen Nachweis darüber verlangen, wofür die Leistung verwendet wurde. Kaufbelege sind daher aufzubewahren.
Werden von anderen Stellen (zum Beispiel Kommunen, Stiftungen oder Wohlfahrtsverbände) Zuschüsse für Schulranzen, Federmäppchen, Taschenrechner, Schulhefte, Mal- und Schreibzubehör, Schulbücher, Beiträge zu Kopierkosten, Ausflüge, Nachhilfe und Ähnliches gewährt, so sind diese ungeachtet der gleichen Zweckbestimmung nicht auf die Leistungen nach Paragraf 24 a SGB II anzurechnen.
Ein gesonderter Antrag für das Schulbedarfspaket ist in der Regel nicht erforderlich. Für alle anspruchsberechtigten Schüler im Kreis Steinfurt erfolgt eine automatische Auszahlung der einmaligen Leistung zum 1. August durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Für die automatische Auszahlung ist es notwendig, dass dem SGB II-Träger der jeweilige Schulbesuch bekannt ist. Sollte dies nicht der Fall sein bzw. sollte das Schulbedarfspaket wider Erwarten nicht ausgezahlt werden, so werden Betroffene gebeten, sich an Ihren persönlichen Ansprechpartner bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu wenden.
Bezieher des Kinderzuschlages nach dem Bundeskindergeldgesetz haben ebenfalls Anspruch auf eine zusätzliche Leistung für Schulbedarf. Die Auszahlung der Einmalleistung erfolgt für diesen Personenkreis ebenso wie die Zahlung des Kinderzuschlages durch die Familienkasse.
Weitere Informationen gibt es in den Fachbereichen Grundsicherung für Arbeitsuchende bei den Städten und Gemeinden sowie beim Kreis Steinfurt, StARK – Steinfurt Arbeitsförderung kommunal – unter Telefon 02551/69-2432 bis 2436.