23. Juli 2009

Hintergrund: Zulassung von Parteien und Kandidaten bei Kommunalwahlen

Kreis Viersen

FAQ

Warum ist der Kreis mit dieser Angelegenheit befasst?

Der Kreis nimmt bei dieser Angelegenheit eine Doppelrolle ein. Zum einen übt er die allgemeine Aufsicht (Kommunalaufsicht) über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden aus. In dieser Funktion kann der Kreis Viersen Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses der Stadt Viersen einlegen, Parteien und Wählergruppen trotz festgestellter Mängel bei der Aufstellung der Kandidatenlisten zu den Kommunalwahlen am 30. August zuzulassen. Zum anderen entscheidet im konkreten Fall der Kreiswahlausschuss als zuständiges Gremium über diese Beschwerde. Seine Entscheidung ist für die Zulassung der Bewerber zur Wahl endgültig.

Worum geht es?

Knackpunkt ist das ordnungsgemäße Zustandekommen der Kandidatenlisten. Die Kommunalaufsicht bemängelt, dass bei der Aufstellung der Listen demokratische Prinzipien, namentlich der Grundsatz der geheimen Wahl, missachtet wurden. Das handschriftliche Eintragen von Vor- und Zuname auf den Stimmzetteln verstößt gegen diesen Grundsatz, da das Wahlverhalten des einzelnen Parteimitglieds auf dem Wahlparteitag durch die Identifizierbarkeit der Handschrift rekonstruiert werden kann. Diese Wahlentscheidung soll jedoch - wie die des Bürgers an der Wahlurne - frei von der Sorge sein, dass andere Parteimitglieder nachvollziehen können, wie er oder sie gewählt hat. Sonst wäre die Wahl nicht frei und unbeeinflusst.

Warum ist das wichtig?

Das Demokratieprinzip mit seinen Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl ist eines der höchsten Güter der Bundesrepublik Deutschland. Gerade der Grundsatz der geheimen Wahl gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kernbestand an elementaren Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlgangs sein kann: "Halten die Parteien bei der Wahl der Vertreterversammlung oder der Wahlkreis- und Listenkandidaten diese elementaren Regeln nicht ein, so begründet das die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage und damit einen Wahlfehler", so das Bundesverfassungsgericht. Dieser wäre im Übrigen im Wege der Wahlprüfung anfechtbar mit der Folge, dass die ganze Wahl wiederholt werden müsste.

www.kreis-viersen.de

Herausgeber:

Kreis Viersen - Der Landrat
Kaspar Müller-Bringmann
Pressesprecher
Rathausmarkt 3
41747 Viersen
Tel. 02162 / 39-1024
Fax 02162 / 39-1026
pressestelle@kreis-viersen.de
www.kreis-viersen.de

Diese Pressestelle ist Mitglied bei presse-service.de [www.presse-service.de]. Dort können Sie Mitteilungen weiterer Pressestellen recherchieren und per E-Mail abonnieren.