31. Juli 2009. Der Kreiswahlausschuss für den Wahlkreis 169 - Kassel hat in seiner Sitzung am 31. Juli 2009 im Kasseler Rathaus die eingegangenen Wahlvorschläge für die Direktkandidaten geprüft und über deren Zulassung abgestimmt. Wie Kreiswahlleiter Joachim Ebel nach der Sitzung mitteilte, haben sich bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 23. Juli 2009, 18 Uhr, insgesamt zehn Personen um das Direktmandat im Wahlkreis 169 für die Bundestagswahl am 27. September 2009 beworben. Die Kandidatinnen und Kandidaten nach dem Eingang des Wahlvorschlags: Mechthild Dyckmans - FDP, Olaf Petersen - Einzelbewerber, Christian Blümel - Einzelbewerber, Martin Radtke - NPD, Dr. Jürgen Gehb - CDU, Norbert Domes - DIE LINKE, Nicole Maisch - GRÜNE, Barbara Meyer - MLPD, Jörg Rüger – Einzelbewerber, Ulrike Gottschalck - SPD.
Nach der Prüfung der eingereichten Unterlagen wurde festgestellt, dass für die Einzelbewerber Blümel und Rüger die jeweils erforderlichen 200 Unterstützungsunterschriften nicht bzw. nicht in ausreichender Zahl vorgelegt worden sind. Danach erfüllen sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, um zur Wahl zugelassen zu werden. Der Kreiswahlausschuss musste deshalb die Zulassung verweigern.
Die verbleibenden Kreiswahlvorschläge - so auch der Vorschlag der SPD - wurden vom Ausschuss mit Mehrheit beschlossen.
Bei der Vorlage des neuen Wahlvorschlags der SPD wurden nach mehrheitlicher Auffassung des Kreiswahlausschusses die gesetzlichen Auflagen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung erfüllt. Der neue Wahlvorschlag sei, nach der frist- und formgerechten Zurücknahme des bisherigen Wahlvorschlages, rechtzeitig und mit allen erforderlichen Unterlagen am 23. Juli 2009 vor 18 Uhr eingegangen.
Die Bewerberin Ulrike Gottschalck sei durch eine Vertreterversammlung der SPD in geheimer Wahl gewählt worden. Zudem seien alle weiteren Vorgaben des Bundeswahlgesetzes eingehalten worden.
Über die Frage, ob die kurzfristige Einladung an die Mitglieder der Vertreterversammlung zu einem Wahlfehler führt, gab es im Ausschuss unterschiedliche Auffassungen.
Da das Bundeswahlgesetz die Festlegung von Einzelheiten des innerparteilichen Auswahlverfahrens ausdrücklich in die Zuständigkeit der Parteien legt, wurde zur Bewertung des Sachverhaltes eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 20. Oktober 1993 herangezogen.
So habe das Bundesverfassungsgericht in einem Wahlprüfungsverfahren zur Kandidatenaufstellung für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag in einem Leitsatz formuliert: "Verstöße allein gegen das Satzungsrecht der Parteien sind wahlrechtlich ohne Bedeutung." Gleichzeitig habe das BVerfG diese Aussage mit der Einschränkung versehen, dass bei der Aufstellung der Kandidaten in Parteien ein "Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen" eingehalten werden muss, "ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorganges sein kann"(Az: 2 BvC 2/91).
Da trotz kurzer Ladungsfrist an der geheimen Wahl der Kandidatin Gottschalck 151 gewählte Delegierte von 198 möglichen (190 Delegierte bei der Wahl des Kandidaten Pfeffermann) mitgewirkt haben, liegt nach Auffassung der Mehrheit des Ausschusses kein Verstoß gegen elementare Regeln demokratischer Auswahlverfahren vor, der dazu führt, dass von einer Wahl im Sinne des § 21 Bundeswahlgesetz nicht gesprochen werden kann. Zudem habe die Partei offensichtlich die ihr im verbleibenden Zeitraum bis Fristablauf möglichen Maßnahmen zur Einladung der wahlberechtigten Delegierten ergriffen und rund 76,3 % der Delegierten erreicht.
Zwei von sieben stimmberechtigen Mitgliedern des Kreiswahlwahlausschusses bewerteten die Nichteinhaltung einer Ladungsfrist als Verstoß gegen den Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen demokratischer Auswahlverfahren, stimmten dem Wahlvorschlag Gottschalck nicht zu und gaben eine entsprechende Protokollerklärung ab.
Gegen eine Entscheidung, mit der ein Wahlvorschlag zugelassen wird, kann der Bundeswahlleiter innerhalb von drei Tagen Beschwerde einlegen.
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