Bebauungsplan Nr. 178, Herten-Disteln, Wohnbebauung an der Schulstraße

05.08.2009 | Herten

Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplan liegen öffentlich aus

Die Nachnutzung der Fläche der Goetheschule II sowie der Sporthalle für eine Wohnbebauung stellt aufgrund der Lagegunst eine sinnvolle Entwicklung im Stadtteil Disteln dar. Im Zuge dessen ist es zweckmäßig, auch den südlich angrenzenden Bolzplatz für eine Wohnbebauung zu nutzen.

Die städtebaulichen Ziele des Bebauungsplanentwurfes sind:

  • Nutzung der Fläche für eine hochwertige Bebauung in Form von Stadtvillen in zweigeschossiger Bauweise sowie Einzel- und Doppelhäusern in ein- und zweigeschossiger Bauweise
  • Schaffung eines Seniorenwohnprojektes im „Eingangsbereich“ zur Siedlung an der Schulstraße
  • Schaffung einer sparsamen Verkehrserschließung von der Schulstraße durch eine Stichstraße sowie die Erschließung der Fläche des Bolzplatzes über die Weiterführung der Straße „Im Nonnenkamp“
  • Anbindung an die bestehenden Fuß- und Radwegeverbindungen

Der Rat der Stadt Herten hat in seiner Sitzung am 17. Juni zum Bebauungsplan Nr. 178 "Herten-Disteln, Wohnbebauung an der Schulstraße" den Beschluss gefasst, die Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplan für die Dauer eines Monates öffentlich auszulegen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB werden daher die Planunterlagen dieses Verfahrens in der Zeit vom

Montag, 10. August, bis 11. September, einschließlich

im Flur des 3. Obergeschosses (Haupteingang) des Rathauses der Stadt Herten, Kurt-Schumacher-Str. 2, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Auskünfte zu den Planungsunterlagen werden bei der Stadtentwicklung/Wirtschaftsförderung (Rathaus, 3. Obergeschoss, Zimmer 370) während der Öffnungszeiten erteilt:

Montag bis Dienstag   8 - 16 Uhr
Mittwoch   8 - 12:30 Uhr
Donnerstag   8 - 17:30 Uhr
Freitag   8 - 12:30 Uhr

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zur Planung abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Es wird ferner darauf hingewiesen, das ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Pressekontakt: Anne Schwierz Telefon: 0 23 66 / 303 180 E-Mail: a.schwierz@herten.de