02. September 2009.
„Wenn nun keine Bauabsichten mehr bestehen, sind dem Planverfahren die gesetzlichen Grundlagen entzogen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird gemäß §12 Baugesetzbuch jetzt nicht mehr weitergeführt“, so reagierte Stadtbaurat Norbert Witte auf die überraschende Ankündigung des Investors in der HNA-Ausgabe vom 1. September, einen möglichen vierten Turm für das Seniorenwohnheim Augustinum im Druseltal nicht bauen zu wollen. „Bislang hat der Vertragspartner mit uns darüber nicht gesprochen“, so der Stadtbaurat weiter im städtischen Pressedienst. Er sei erstaunt über die Vorgehensweise, zumal noch vor kurzem die notwendigen gutachterlichen Unterlagen zur Fortführung des Bebauungsplanverfahrens vom Investor eingereicht wurden. Für die Stadt sei das Thema „Neubau“ aber jetzt ad acta gelegt, meinte Witte abschließend.
Erklärung:
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Sonderform des Bebauungsplanes. Er findet Anwendung, wenn ein bereits präzise umrissenes Projekt von einem Investor realisiert werden soll. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird zwischen Investor und Gemeinde auf Grundlage des Baugesetzbuches (§12) abgestimmt. Über einen Durchführungsvertrag regelt die Kommune mit dem Investor die zu erbringenden Erschließungsmaßnahmen. Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
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