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Böschungsmahd in Rhauderfehn: Gericht hatte das letzte Wort


Die Gemeinde muss am Untenende die Vorgaben des Landkreises beachten
16. September 2009

Die Gemeinde Rhauderfehn unterlag beim Verwaltungsgericht Oldenburg mit einer Klage, mit der sie erreichen wollte, die Kanalböschung am Untenende bis zum Museum auch im Frühjahr und Sommer bis zur Wasserlinie mähen zu dürfen. Nach Auffassung des Landkreises Leer muss vom 1. März bis zum 31. August ein Streifen zwischen ein und zwei Metern Breite an der Wasserlinie stehen bleiben. Dazu verweist die Kreisverwaltung auf die Bestimmungen nach dem Wasser- und Naturschutzrecht.

Das Gericht hat nun die Rechtsauffassung des Landkreises bestätigt. Im Ergebnis bekommen damit die Gewässer- und Uferbereiche als Lebensstätte für Pflanzen und Tiere den Vorrang vor dem optischen Eindruck. Es spielt dabei nach Auffassung des Gerichts auch keine Rolle, ob der betroffene Bereich in der freien Natur liegt oder im Siedlungsbereich. Der Gewässer- und Artenschutz gelte immer. Eine Berufung gegen das Urteil hat das Gericht nicht zugelassen. Die schriftliche Urteilsbegründung des Gerichts liegt nach Auskunft des Landkreises bisher noch nicht vor.

Pressekontakt: Landkreis Leer, Dieter Backer

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