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| Pressemitteilung vom 28. Oktober 2009 |
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Landkreis: Eingeschränkter Verkauf an Feiertagen Kreis Kassel. Da die kirchlichen Feiertage Ende November und die Sonn- und Feiertage im Dezember immer wieder Anlass für nicht zulässige Verkaufsaktionen und Öffnungszeiten sind, weist der Gewerbeprüfdienst des Landkreises auf die geltenden rechtlichen Bestimmungen hin. „Wer am Volkstrauertag am 15. November sowie am Totensonntag am 22. November sein Geschäft öffnen will, muss die Vorschriften des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes beachten“, informiert Jürgen Sommer, Leiter des Fachbereichs Aufsicht und Ordnung des Landkreises Kassel. Grundsätzlich seien alle Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen. Ausnahmen sehe das Gesetz zum einen für bestimmte Betriebe und an bis zu vier Sonntagen im Jahr anlässlich von Märkten, Messen oder örtlichen Festen vor. Sommer: „Die Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Volkstrauertag und der Totensonntag dürfen nicht unter diese vier Sonntage fallen“. An diesen Tagen dürfen Tankstellen und Verkaufsstellen in Bahnhöfen ganztägig Betriebsstoffe und Ersatzteile für Kraftfahrzeuge sowie Reisebedarf verkaufen. Kioske, Bäckereien und Konditoreien, Blumengeschäfte sowie Hofläden dürfen sechs Stunden öffnen. „Allerdings dürfen nur die Waren verkauft werden, die sich auf einen an diesem Sonntag bestehenden Bedarf beziehen“, erläutert Sommer. Da in der Vergangenheit zum Teil festgestellt werden musste, dass in Bau- und Gartenmärkten beziehungsweise in Blumengeschäften am Totensonntag und Volkstrauertag nicht nur dem Inhalt der Feiertage angemessene Gestecke und Grabschmuck zum Verkauf standen, sondern Adventsmärkte mit Glühweinausschank und Würstchenbuden veranstaltet wurden, werde der Gewerbeprüfdienst des Landkreises in diesem Jahr verstärkt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften während der Feiertage überprüfen. Sommer: „Lichterketten und Weihnachtsbaumschmuck haben am Totensonntag und am Volkstrauertag nichts zu suchen“. Der Totensonntag sei nach dem Hessischen Feiertagsgesetz ein „besonders geschützter Feiertag“. Mit diesem besonderen Schutz seien in der Öffentlichkeit beworbene Verkaufsveranstaltungen nicht vereinbar. „Für die Kommunen unter 7.500 Einwohnern sind wir direkt zuständig, die Städte und Gemeinden mit mehr Einwohnern haben wir gebeten, die Einhaltung der Vorschriften selbst zu überwachen oder unsere personelle Unterstützung bei der Kontrolle in Anspruch zu nehmen“, berichtet der Fachbereichsleiter. Da der 24. und 31. Dezember in diesem Jahr auf einen Werktag fallen, lasse das Ladenöffnungsgesetz zu, dass Geschäfte jeweils bis 14.00 Uhr geöffnet werden können. Auch an diesen Tagen gelte die gesetzliche Ausnahmevorschrift, dass zum Beispiel Verkaufsstellen, die in erheblichem Maße Blumen verkaufen, sechs Stunden geöffnet werden können. „Wer also am 24. noch bis 16.00 Uhr Weihnachtsbäume an den Kunden bringen will, darf erst um 10.00 Uhr öffnen“, verdeutlicht Sommer abschließend. Pressekontakt: Pressestelle LANDKREIS KASSEL, Harald Kühlborn Zu dieser Meldung können wir Ihnen folgendes Medium anbieten: Blumenscheune Altenstaedt |
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LANDKREIS KASSEL
Pressesprecher
Harald Kühlborn
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