Der Landkreis Leer will die Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch II („Hartz IV“) auch über das Jahr 2010 hinaus als Daueraufgabe übernehmen. Diesem Vorschlag von Landrat Bernhard Bramlage hat der Kreisausschuss in seiner Sitzung am heutigen Freitag einstimmig entsprochen. Nun muss der Kreistag den Beschluss Ende Januar noch bestätigen. Damit der Beschluss umgesetzt werden kann, muss der Bundestag, wie von der Regierungskoalition angekündigt, die bisherige Befristung für kommunale Trägerschaften aufheben. Landrat Bramlage betonte, es sei aber wichtig, bereits jetzt die nötigen Signale zu senden, vor allem auch in Richtung der Mitarbeiter des Zentrums für Arbeit.
Der Landkreis Leer betreibt als sogenannte Optionskommune das Zentrum für Arbeit seit dem 1. Januar 2005. Nach einer Experimentierklausel des Sozialgesetzbuchs wurden bundesweit 69 Landkreisen und kreisfreien Städten die im Zusammenhang mit Hartz IV anfallenden Aufgaben der Arbeitsvermittlung und Bewilligung von Leistungen für sechs Jahre, also bis Ende 2010, übertragen. Landrat Bramlage hatte sich bereits im Laufe des vergangenen Jahres mehrfach in Berlin dafür eingesetzt, möglichst früh eine Anschlussregelung zu treffen, die es den bisherigen und möglichst auch weiteren kommunalen Trägern ermöglicht, die Aufgaben nach dem SGB II zu erledigen.
Wie Landrat Bramlage ausführt, seien die bereits vor sechs Jahren ins Feld geführten Argumente für eine kommunale Wahrnehmung dieser Aufgaben nach wie vor schlagkräftig. Dazu gehöre vor allem, dass der Landkreis die Aufgaben in einer bewährten Aufgabenteilung zusammen mit den Städten und Gemeinden dezentral und bürgernah erledigen könne. Das gewährleiste auch am besten eine gezielte Berücksichtigung von bestimmten Zielgruppen wie Alleinerziehende, Jugendliche, Frauen, Migranten oder Geringqualifizierte. Darum sei die kommunale Aufgabenerledigung auch unter sozialpolitischen Gesichtspunkten die bessere Möglichkeit. Der Landkreis behalte so auch bei Eingliederungsmaßnahmen die nötigen Einflussmöglichkeiten auf Auswahl, Qualität und Angebot von externen Anbietern.
Anders als bei einer Aufteilung der Vermittlungsaufgaben auf die Arbeitsagentur und der Leistungsgewährungen auf die Kommunalverwaltung könne bei einer kompletten Erledigung durch das Zentrum für Arbeit am besten für die Bürger eine „Leistung aus einer Hand“ angeboten werden. Nicht nur zwischen Kreis, Städten und Gemeinden, sondern auch innerhalb der unterschiedlichen Fachbereiche der Kreisverwaltung komme es dabei zu einer sinnvollen Zusammenarbeit im Interesse arbeitsloser Menschen.
Als es vor sechs Jahren um die Erledigung der SGB II-Aufgaben ging, stand außer der getrennten Aufgabenerledigung durch Arbeitsagenturen und Kommunalverwaltung auf der einen und der komplett kommunalen Trägerschaft auf der anderen Seite noch als dritte Variante die sogenannte Arbeitsgemeinschaft zur Diskussion. In ihr arbeiten Arbeitsagenturen und kommunale Behörden in einer neu geschaffenen Struktur zusammen. Bramlage hatte diese Form wegen unklarer Verantwortlichkeiten strikt abgelehnt. Inzwischen hat auch das Bundesverfassungsgericht die sogenannten Arbeitsgemeinschaften für unzulässig erklärt.
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