23. März 2010

Untere Landschaftsbehörde informiert: Osterfeuer müssen genehmigt werden

Kreis Viersen

Osterfeuer müssen bei den Ordnungsämtern der Städte und Gemeinden genehmigt werden. Das Abbrennen von Feuern in Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten ist nach den Bestimmungen der Landschaftsplänen des Kreises Viersen verboten. Die untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag Befreiungen von diesen Verboten erteilen.

Die untere Landschaftsbehörde bittet beim Abbrennen von Osterfeuern aus artenschutz- und tierschutzrechtlichen Gründen zu beachten, dass Farbe oder Beize, behandeltes Holz, Plastik, Autoreifen, Sperrmüll oder sonstige Abfälle auf keinen Fall verbrannt werden dürfen. Reisighaufen sollen höchstens drei Tage vor dem Osterfeuer aufgeschichtet werden, weil Vögel oder Igel ältere Reisig- oder Holzhaufen als Nistplatz oder Winterquartier nutzen könnten. Vor dem Anzünden muss daher unbedingt geprüft werden, ob Tiere einen Unterschlupf gefunden haben. Lagert Reisig oder Holz schon länger, sollte das Material kurz vor dem Abbrennen umgeschichtet werden. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, kann das zuständige Ordnungsamt ein Bußgeld verhängen.

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