14. Mai 2010

Untere Landschaftsbehörde: Bei Bauarbeiten Vogelschutz beachten

Kreis Viersen

Seit einigen Wochen sind Rauchschwalben, Mehlschwalben und Mauersegler aus ihrem Winterquartier zurückgekehrt. Sie nisten an oder in Gebäuden und ziehen ihre Jungen auf. Diese Vogelarten genießen besonderen Schutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Es ist daher verboten, ihre Brut zu beeinträchtigen oder gar ihre Nester zu zerstören. Darauf weist die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Viersen hin.

Oft erfolgen solche Beeinträchtigungen unbeabsichtigt, zum Beispiel durch Bauarbeiten an der Hausfassade oder bei Dacharbeiten. „Hausbesitzer müssen darauf achten, dass Vogelnester nicht vernichtet und Vogelbruten nicht gestört werden“, sagt Monika Deventer von der Unteren Landschaftsbehörde. Auch Handwerksunternehmer sollten ihre Auftraggeber auf die Schutzvorschriften hinweisen. Konflikte sind leicht zu vermeiden, wenn die Arbeiten außerhalb der Brutzeit (März bis September) durchgeführt werden.

Die Schutzvorschriften gelten auch für andere Gebäudebrüter wie Hausrotschwanz, Haussperling, Dohle und Turmfalke, nicht aber für verwilderte Haustauben. Auskünfte erteilt Monika Deventer unter Telefon 02162/391402.

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