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| Pressemitteilung vom 18. Mai 2010 |
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Landrat Schmidt: „Unzulässiger Eingriff in die freie Entscheidung von Grundstückseigentümern“ – Verwaltungsanweisung des Hessischen Wirtschaftsministeriums bevorzugt private Vermessungsbüros Kreis Kassel. Seit März dieses Jahres kann es vorkommen, dass sich Gebäudeeigentümer im Landkreis Kassel wie im Wilden Westen fühlen. Möglich macht dies eine neugefasste Regelung im Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG). Paragraph 21 des Gesetzes legt fest, dass im Liegenschaftskataster ein aktueller Nachweis von Gebäuden vorhanden sein muss, der neu errichtete Gebäude und Veränderungen an Grundrissen umfasst. Falls der Eigentümer nicht von selbst an diese weitgehend unbekannte Verpflichtung zur Vermessung denkt, kann das zuständige Amt für Bodenmanagement oder ein öffentlich-rechtlich bestellter Vermesser die Gebäudeeigentümer über diese Verpflichtung informieren. Handelt der Eigentümer daraufhin innerhalb von 21 Tagen nicht, erfolgt die Vermessung von Amts wegen durch denjenigen, der das Anschreiben verfasst hat. Die Kosten trägt der jeweilige Gebäudeeigentümer. „In Einzelfällen hat diese Regelung dazu geführt, dass Vermessungsbüros die Liegenschaftskataster und die Geodatenbanken nach nicht vermessenen Gebäuden durchforstet haben und dann die betroffenen Eigentümer zum Teil mit ziemlich fordernden Anschreiben auf ihre Vermessungspflicht hingewiesen haben“, informiert Landrat Uwe Schmidt. Eine Anweisung des Wirtschaftsministerium legt fest, dass derjenige, der das nicht vermessene Gebäude zuerst „gefunden“ hatte, auch die Vermessung „von Amts wegen“ einleiten kann. Einzelne Vermessungsbüros haben diese Regelung in Wild-West-Manier dazu genutzt, Claims abzustecken und die in der Regel ahnungslosen Gebäudebesitzer vor vollendete Tatsachen zu stellen. Schmidt: „Als ich über diese Vorgehensweise, die sich auf die Vorgaben eines FDP-geführten Ministeriums gründen, erstmals informiert wurde, habe ich das ganze für einen Aprilscherz gehalten“. Es sei nur schwer mit unserem Wirtschaftssystem vereinbar, wenn man als Eigentümer eines Gebäudes von einem privaten Vermessungsbüro gezwungen werde, einen Auftrag an dieses „und nur an dieses“ zu vergeben. „Ich kann verstehen, dass die Liegenschaftskataster aktuell und genau sein müssen“, so der Landrat weiter. Nicht verstehen kann Schmidt allerdings, dass das Land Hessen privaten Vermessungsbüros per Gesetz die Möglichkeit eröffnet, eine Auftragsvergabe die eigentlich dem Eigentümer zusteht, „von Amts wegen“ durch eigenes Handeln zu ersetzen. Schmidt: „Jeder sollte selbst entscheiden können, wen er mit der notwendigen Vermessung seines Gebäudes beauftragt“. Er rät daher allen Betroffenen, sich mit der für den Landkreis Kassel zuständigen Außenstelle des Amtes für Bodenmanagement Korbach in Hofgeismar (Tel.: 05671/998-0) in Verbindung zu setzen und sich dort über das Verfahren informieren zu lassen. „Noch besser ist es allerdings, bei Veränderungen an Gebäuden oder Neubauten von Anfang an die gesetzlich notwendige Vermessungspflicht zu berücksichtigen“, so der Landrat abschließend. Pressekontakt: Pressestelle LANDKREIS KASSEL, Harald Kühlborn |
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LANDKREIS KASSEL
Pressesprecher
Harald Kühlborn
Wilhelmshöher Allee 19 - 21
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Tel.: 0561/1003-1506
Fax: 0561/1003-1530
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