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Mastställe: Gemeinden können steuern

13. August 2010

„Wenn eine Gemeinde beim Bau von Mastställen lenkend eingreifen will, hat sie dafür mit dem eigenen Flächennutzungsplan ein wirksames Instrument. Politische Stellungnahmen und Appelle an den Landkreis ändern das Baurecht nicht.“ Mit dieser klaren Aussage reagiert Landrat Bernhard Bramlage auf Presseerklärungen der SPD-Gruppe im Jemgumer Gemeinderat und verschiedener Institutionen, in denen angekündigt wurde, bei den Genehmigungsbehörden Stellungnahmen gegen den Bau von Mastställen einzureichen.

 

Die Kreisverwaltung müsse nach dem geltenden Recht prüfen, ob ein beantragter Maststall genehmigungsfähig sei oder nicht, so Bramlage. Zu dem geltenden Recht gehöre vor allem die Bauleitplanung der Gemeinde. Und die könne im Flächennutzungsplan Gebiete für gewerbliche Tierhaltungsanlagen ausweisen mit der Wirkung, dass Intensivtierhaltungen für alle übrigen Gebiete ausgeschlossen werden könnten.

 

Während eine solche Ausweisung für den Landkreis als Genehmigungsbehörde bindend sei, so Landrat Bramlage, gehe ein Hinweis auf das Regionale Raumordnungsprogramm des Kreises völlig ins Leere, weil damit nach einhelliger Rechtsauffassung eine Steuerung nicht möglich sei. Denn Tierhaltungsanlagen gelten als nicht „raumbedeutsam“.

 

Er verkenne nicht, so der Landrat, dass es für einen Gemeinderat keine leichte Aufgabe sei, in ausreichendem Umfang geeignete Gebiete für Intensiv-Tierhaltung auszuweisen, um sie damit an anderer Stelle rechtswirksam auszuschließen. Unabhängig davon, dass er für den Bau gewerblicher Tierhaltungsanlagen dringend ergänzende Regelungen im Baurecht für notwendig halte, ändere das aber nichts daran, dass auf kommunaler Ebene zurzeit der Flächennutzungsplan der Gemeinde die einzige Steuerungsmöglichkeit sei.

 

Landrat Bramlage betonte bei dieser Gelegenheit auch noch einmal, dass vor diesem Hintergrund die von der Landwirtschaft geforderte völlige Freistellung gewerblicher Tierhaltungsanlagen von den Vorschriften der geplanten Landschaftsschutzverordnung ein Schritt in die falsche Richtung sei.

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