[Alle Meldungen]
[Medienarchiv]
[E-Mail-Abo]
[Suche]

[Druckansicht]

Pressemitteilung vom
06. Oktober 2010
Neues Bundesnaturschutzgesetz sorgt für bundeseinheitliche Rechtslage bei Schnitt und Fällung - Artenschutz ist auch bei der Gehölzpflege zu beachten
Region Kassel.

Mit einem neuen Faltblatt möchte die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Kassel die neuen Regelungen in Sachen Gehölzschnitt und –pflege für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger in verständlicher Weise darstellen. Durch das im März dieses Jahres in Kraft getretene Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sei es in der Bevölkerung vermehrt zu Verunsicherungen gekommen. „Wann darf ein Baum ohne Genehmigung gefällt, in welchem Zeitraum dürfen Hecken zurückgeschnitten werden?“ sind immer wieder auftretende Fragen, berichtet der Leiter der Kreisnaturschutzbehörde Heinz Nehm.

Jetzt schafft das ab sofort erhältliche Faltblatt Abhilfe: Es informiert ausführlich über die neue Rechtsgrundlage des BNatSchG, Verbotszeiträume und Sonderfälle, bietet vor allem aber eine kurze Checkliste für den Gehölzschnitt, die Ratsuchenden Antworten auf die häufigsten Fragestellungen geben soll. Betroffene Hauseigentümer und Praktiker erhalten so eine rasche Entscheidungshilfe.

Nehm: „Wir möchten mit dem Faltblatt auch um Verständnis werben“. Mit Erklärungen zu der Nutzung von Hecken und Bäumen durch wildlebende Tiere soll auf deren Gefährdung bei Fällung und Rückschnitt hingewiesen werden. Es folgen Erläuterungen zu jahreszeit- und standortabhängigen Einschränkungen für Eingriffe“ vom 1. März bis 30. September. Hecken, lebende Zäune und Gebüsche sowie in der freien Landschaft oder an der Straße stehende Bäume dürfen in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht abgeschnitten oder gefällt werden.

Davon ausgenommen sind lediglich Bäume zum Beispiel in Wäldern und gärtnerisch genutzten Flächen.

Genehmigungspflichtige Sonderfälle sind unter anderem das Bestehen einer Baumschutzsatzung oder die Zugehörigkeit des Baumes zu einem geschützten Biotop.

Genehmigungsfreie Ausnahmen dagegen sind beispielsweise Schnitte, die der Pflege und Gesunderhaltung sowie der Verkehrssicherung dienen – wobei nicht mehr als der jährliche Zuwachs entfernt werden darf.

Fällen beispielsweise im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sei nur dann genehmigungsfrei, wenn Gefahr im Verzug ist. Aber auch hier sei es ratsam, die Untere Naturschutzbehörde hinzuziehen, so Nehm weiter.

Nehm: „Wichtig bei der Durchführung aller Maßnahmen ist das Einhalten der guten fachlichen Praxis“. So sei das Kappen eines Baumes immer ein baumzerstörender Eingriff und habe nichts mit der Baumpflege gemein. Schadensersatzforderungen und Ordnungswidrigkeitsverfahren können die Folge sein.

Das von der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises herausgegebene Faltblatt ist in den Rathäusern der kreisangehörigen Kommunen, bei Wohnungsgesellschaften und beim Landesbetrieb HESSEN-FORST und „natürlich“ bei der Unteren Naturschutzbehörde in der Ritterstraße 1 in Wolfhagen (Tel.: 05692/987-3101/Mail: unb@landkreiskassel.de) erhältlich.



Pressekontakt: Pressestelle LANDKREIS KASSEL, Harald Kühlborn



Zu dieser Meldung können wir Ihnen folgendes Medium anbieten:


Gehoelzschnitt und -pflege
Angehängt ist außerdem das Faltblatt als pdf-Datei.


[Zurück]

LANDKREIS KASSEL
Pressesprecher
Harald Kühlborn
Wilhelmshöher Allee 19 - 21
34117 Kassel
Tel.: 0561/1003-1506
Fax: 0561/1003-1530
Handy: 0173/4663794
E-Mail: pressestelle@landkreiskassel.de
http://www.landkreiskassel.de

presse-service.de Die Pressestelle Pressestelle LANDKREIS KASSEL ist Mitglied bei www.presse-service.de. Dort können Sie Mitteilungen weiterer Pressestellen recherchieren und per E-Mail abonnieren.