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Errichtung von Solaranlagen auf oder an Gebäuden
15. Oktober 2010. Mit Beschluss vom 20.09.2010 (Az.: 7 B 985/10) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster bestätigt, dass eine gewerbliche betriebliche Solaranlage eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung eines im Außenbereich priviligiertem Gebäudes darstellen kann. Eine solche Nutzungsänderung des Trägergebäudes sei nicht von der Genehmigungsfreistellung des § 65 Abs. 1 Nr. 44 BauO NRW erfasst.
Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Auswirkungen des o.g. Beschlusses zwischenzeitlich präzisiert.
Die Ausführungen des OVG geben seitens des Ministeriums derzeit keinen Anlass die Vorschrift über genehmigungsfreie Vorhaben neu zu fassen.
Es wird davon ausgegangen, dass eine Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage dann nicht vorliegt, wenn die größere Menge des dort erzeugten Stroms für den Betrieb der baulichen Anlage selbst genutzt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Photovoltaik-Anlage zunächst den gesamten Strom ins öffentliche Netz einspeist und sodann der eigene Bedarf aus dem öffentlichen Netz gedeckt wird. Es kommt vielmehr einzig auf die Differenz zwischen der gesamten erzeugten Strommenge und dem Energieeigenbedarf an. Liegt diese Differenz unter 50 %, so liegt keine Nutzungsänderung vor. Aufgrund der dargestellten Berechnungsweise kann davon ausgegangen werden, dass die genehnigungfrei angebrachten Solarenergieanlagen in der Regel keine Nutzungsänderung zur Folge hatten.
Wird unterstellt, dass die bestehenden Anlagen auf Wohngebäuden Energie im Regelfall überwiegend für den Eigenbedarf produzieren, sind sie als untergeordnete Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO in allen Gebieten zulässig. Ein nachträgliches Baugenehmigungsverfahren ist in diesen Fällen daher nicht erforderlich.
Übersteigt der Anteil der Energie, der ins öffentliche Netz eingespeist wird, rechnerisch den Anteil des Eigenverbrauchs, können Photovoltaikanlagen als nicht störende Gewerbebetriebe ohne Liefer-/Mitarbeiter- oder Kundenverkehr, ohne betriebliche Emmissionen oder sonstige Störungen des Umfelds in Wohngebieten ggf. Im Wege der Befreiung (WR - Reines Wohngebiet) oder der Ausnahme (WA - Allgemeines Wohngebiet) zugelassen werden.
Die Stadt Borken empfiehlt in den vorgenannten Fällen sowie im Außenbereich eine kurze schriftliche Anfrage mit entsprechenden Erläuterungen bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Borken zu stellen. Für weitere Fragen stehen Ihnen Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde unter der Telefonnummer 02861/939-182 zur Vefügung.
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