Ottostadt Magdeburg.
Nachdem die vom Gesetz geforderte Mindestanzahl von 10 000 gültigen Unterschriften für einen Bürgerbegehren bereits vor einiger Zeit erreicht worden war, hat die Meldebehörde nun die Prüfung der Unterschriften zum Bürgerbegehren gegen den Wiederaufbau der Ulrichskirche abgeschlossen. Genau 13 276 der eingereichten 16 120 Unterschriften sind gültig erbracht worden.
Inzwischen liegt die Drucksache, mit der der Oberbürgermeister dem Stadtrat die Durchführung des Bürgerentscheids am Tage der Landtagswahl (20. März 2011) vorschlägt, den Fraktionen und Ausschüssen des Stadtrates zur Beratung vor. Sie steht am 27. Januar 2011 zur Abstimmung.
Hintergrund
Die Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt räumt den Bürgern einer Gemeinde ein, wichtige Gemeindeangelegenheiten durch direkten Entscheid der Wahlberechtigten zu regeln. Hierzu werden alle nach Kommunalwahlrecht wahlberechtigten Bürger zur Stimmabgabe über eine mit Ja oder Nein zu beantwortende Frage aufgerufen.
Die Einleitung des Verfahrens ist möglich durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss des Gemeinderates oder durch erfolgreiche Durchführung eines Bürgerbegehrens, in dessen Verlauf sich eine bestimmte, von der Größe der Gemeinde abhängende Zahl von Bürgern mit ihrer Unterschrift zur Unterstützung bekennen muss. In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern sind dies 10.000 Unterschriften.
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 24. Juni 2010 der Drucksache DS0133/10, mit der der Oberbürgermeister vorgeschlagen hatte, den Wiederaufbau der Ulrichskirche einem Bürgerentscheid zu unterwerfen, zwar mit einfacher Mehrheit zugestimmt, ihr die notwendige Zweidrittelmehrheit aber versagt.
Stattdessen hat der Rat auf Grund des Antrags A0055/10 beschlossen, das Kuratorium zum Wiederaufbau der Ulrichskirche durch Bereitstellung des Grundstücks und baurechtliche Maßnahmen zu unterstützen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 30. Juli 2010 ortsüblich bekannt gemacht.
Gegen diesen Beschluss richtete sich ein Bürgerbegehren, das einen Bürgerentscheid mit der Fragestellung „Sind Sie gegen den Wiederaufbau der Ulrichskirche?“ anstrebt. Es wurde am 9. September, also innerhalb der vorgeschriebenen Frist von sechs Wochen nach ortüblicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses, an den zuständigen Beigeordneten übergeben. Beigefügt waren Listen mit den Unterschriften von rd. 16 000 Unterstützern.
Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens muss der Stadtrat entscheiden. Stimmt er dem zu, muss der angestrebte Bürgerentscheid zwingend durchgeführt werden und zwar innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Beschluss des Stadtrates. Andernfalls müsste der Rat die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme selbst beschließen, was im vorliegenden Fall die Aufhebung des Beschlusses vom 24. Juni bedeutete.
Für die Vorbereitung und Durchführung eines Bürgerentscheides gelten die Vorschriften des Kommunalwahlrechts. Entscheidungsberechtigt ist demzufolge, wer am Tag des Bürgerentscheides das 16. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt gemeldet und nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist.