01. Dezember 2010.
Eine für die Verbraucherinnen und Verbraucher wichtige Entscheidung zu den Themen Verbraucherschutz und Lebensmittelrecht hat die Stadt Kassel jetzt in höchster Instanz vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erreicht. In einem Verfahren über die irreführende Kennzeichnung eines als „Spalla Cotta – Deutsches Erzeugnis aus Vorderschinkenteilen“ ausgezeichneten Produktes einer in Norderstedter Firma bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung der Stadt Kassel. Bürgermeister Jürgen Kaiser bezeichnete den Beschluss als einen Erfolg für die Verbraucher, da er einen Beitrag zur Wahrheit und Klarheit bei der Etikettierung von Lebensmitteln leiste. „Die Entscheidung ist verbraucherfreundlich und unterstützt das Bemühen der Stadt Kassel, im Lebensmittelrecht gegen derartige Hersteller vorzugehen.“
Im Rahmen von Betriebsprüfungen hatte das städtische Amt Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung im Februar 2010 die Auszeichnung des Lebensmittels beanstandet. Die Etikette auf den Produkten seien hinsichtlich ihrer Schriftgröße irreführend und damit geeignet, die Verbraucher zu täuschen.
Dies sah jetzt auch der 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Az.: 7 B 1538/10) so. Das Gericht begründete dies unter anderem damit, dass die durch ein größeres Schriftbild hervorgehobene und im Textfeld des Etiketts deutlich abgesetzte Formulierung „Deutsches Erzeugnis aus Vorderschinken“ den unzutreffenden Eindruck erwecke, bei dem Produkt handele es sich um ein Erzeugnis, dem die allgemeine Verbrauchererwartung seiner Beschaffenheit Schinkenqualität zuweise. Tatsächlich, so das Gericht, handele sich aber um ein von Schinken sowie Formfleischschinken zu unterscheidendes lebensmittelrechtliches Aliud (lebensmittelrechtlich: andersartiges Produkt).
Bereits in erster Instanz war das Verwaltungsgericht Kassel in einem Beschluss vom 28. Juni 2010 (Az.: 5 L 208/10.KS) der Rechtsauffassung der Stadt Kassel gefolgt.
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