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Münster, 21.02.2011

Endspurt beim Gehölzschnitt
Schnittholz sollte bis Mitte März verbrannt werden / Amt für Grünflächen und Umweltschutz erteilt Genehmigung / Antrag im Internet

Münster (SMS) Noch bis Ende Februar dürfen Bäume, Hecken und Gebüsche geschnitten oder "auf den Stock gesetzt" werden. Ab dann gewährt das Bundesnaturschutzgesetz diesen Gehölzen, die vielen Tieren einen natürlichen Lebensraum bieten, eine Schonfrist bis zum 30. September. Formschnitte von Zierhecken hingegen sind ganzjährig erlaubt. Mit Genehmigung der Stadt Münster, die die Grundeigentümer und Pächter bei der Landschaftspflege in den Außenbereichen unterstützt, darf das anfallende Schnittholz bis zum 15. März verbrannt werden.

"Wir empfehlen den Landwirten, die ihre Hecken 'auf den Stock gesetzt' haben, entweder das Häkselholz zu verwerten oder wenn dies nicht möglich ist, das Schnittholz bis Mitte März zu verbrennen", erläutert Ludger Reloe vom Amt für Grünflächen und Umweltschutz. "Auf diese Weise möchten wir erreichen, dass weniger Holz für Osterfeuer aufgeschichtet wird. Denn nach den Erfahrungen aus den letzten Jahren wissen wir, dass viele große Osterfeuer Münsters Luft stark mit Feinstaub belasten."

Zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für das Verbrennen des Schnittholzes hat die Stadt Münster ein Antragsformular entwickelt, das beim landwirtschaftlichen Kreisverband unter Telefon 4 17 51 09 (Sonja Friedemann) oder beim Amt für Grünflächen und Umweltschutz unter Telefon 4 92-67 78 (Diana Steiner) erhältlich ist. Das Formular für den "Antrag auf Verbrennen von Schlagabraum" ist auch im Internet unter www.muenster.de/stadt/umwelt (Rubrik Formulare) abrufbar.

Vom 1. März bis 30. September dürfen Bäume, Hecken, Gebüsche, Röhricht und Schilfbestände nicht abgeschnitten oder gerodet werden. Das Gesetz gilt sowohl für die freie Landschaft als auch in Siedlungen. Erlaubt ist ein Formschnitt von Zierhecken. Auch wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist, darf eingegriffen werden.

Alle acht bis 15 Jahre sollte eine Hecke "auf den Stock gesetzt" werden, das heißt, sie wird bis auf etwa 20 Zentimeter über dem Boden zurückgeschnitten. Geschieht dies nicht, verdrängen schnellwüchsige Bäume die übrigen Gehölze. Es sollte darauf geachtet werden, dass Hecken nur in kleineren Abschnitten "auf den Stock gesetzt" werden. So bleiben den Tieren Rückzugsmöglichkeiten und die beschnittenen Teilstücke werden schnell wieder besiedelt. Einzelbäume sollten in unregelmäßigen Abständen stehen bleiben, so dass sich Altholzbestände entwickeln können. Sie haben vielfältige ökologische Funktionen und prägen das Landschaftsbild.

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