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Pressemitteilung der Stadt Iserlohn vom 29.03.2011
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Osterfeuer bis 8. April anmelden - Umschichten und weitere Auflagen beachten! Die Stadt Iserlohn erinnert an die Antragsfrist für Osterfeuer. Noch bis zum 8. April nimmt das Ordnungsamt im Rathaus am Schillerplatz die schriftlichen Anträge entgegen. Der Antrag muss genaue Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Abbrennens enthalten. Es ist außerdem ein Verantwortlicher zu benennen, der vor Ort angesprochen werden kann. Das Antragsformular kann auch als PDF-Datei unter www.iserlohn.de (Stichwort "Bürgerservice / Anliegen von A - Z / Osterfeuer") heruntergeladen werden. Zugelassen werden Osterfeuer nur dann, wenn sie von größeren Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und nachweislich der Brauchtumspflege dienen. Das Ordnungsamt und die Abteilung für Umwelt- und Klimaschutz weisen darauf hin, dass Osterfeuer zum Schutz nistender Kleintiere vor dem Abbrennen umgeschichtet und Mindestabstände und bestimmte Auflagen eingehalten werden müssen. Mitarbeiter des Ordnungsamtes und der Abteilung Natur und Umwelt werden auch in diesem Jahr kontrollieren, ob die Osterfeuer genehmigt sind, die Auflagen eingehalten werden und ob auf das Umschichten geachtet wird. Bei Verstößen kann das Abbrennen untersagt werden; Bußgeldverfahren sind nicht ausgeschlossen. Osterfeuer können nur von Karfreitag bis Ostermontag abgebrannt werden. Um die Rauch- und Geruchsbelästigung in Grenzen zu halten, dürfen sie nicht vor 17.00 Uhr entzündet werden und müssen um 23.00 Uhr vollständig abgebrannt oder gelöscht sein. Als Brennmaterial dürfen ausschließlich pflanzliche Abfälle wie Hecken- und Baumschnitt, Schlagabraum und Schnittholz verwendet werden. Das Material muss trocken und natürlich frei von Verpackungen und anderen Anhaftungen sein. Andere Stoffe wie Mineralöle, Mineralölprodukte und andere Brandbeschleuniger dürfen nicht benutzt werden. Zum Anzünden sollten besser trockenes Stroh oder Reisig verwendet werden. Weitere Auflagen sind zum Beispiel das Einhalten von Mindestabständen zu benachbarten Gebäuden, öffentlichen Verkehrsflächen sowie zu Wäldern, Wallhecken, Feldgehölzen, Gebüschen und befestigten Wirtschaftswegen. Die Höhe der Aufschichtung darf vier Meter nicht überschreiten. Restliche Grünabfälle aus Osterfeuern, die gar nicht oder nur teilweise abgebrannt wurden, müssen die Betreiber der Feuer selbst ordnungsgemäß entsorgen. Das Einsammeln beziehungsweise Abholen mit der städtischen Grünabfallabfuhr oder durch die Iserlohner Stadtbetriebe ist nicht möglich! Weitere Informationen gibt es im Ordnungsamt bei Sigrid Paul unter der Rufnummer 02371/217-1032. |
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