01. Juni 2011

Bei Bauarbeiten den Vogelschutz beachten

Wenn Schwalben brüten, muss die Sanierung verschoben werden

Kreis Viersen – Hausbesitzer müssen bei Umbauarbeiten den Vogelschutz beachten. Darauf weist der Kreis Viersen hin. „Rauchschwalben, Mehlschwalben oder Mauersegler sind aus ihrem Winterquartier zurückgekehrt, um bei uns Junge aufzuziehen“, sagt Rudolf Janssen, Abteilungsleiter im Amt für Natur- und Landschaftsschutz des Kreises Viersen.

Die nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützten Vögel nisten an oder in Gebäuden. Es ist verboten, sie dabei zu stören. Hausbesitzer haben bei der Planung von Bauarbeiten, Dach- und Fassadensanierungen darauf zu achten, dass kein brütender Vogel gestört wird. Mieter oder beauftragte Handwerksunternehmen sollten die Eigentümer, die nicht vor Ort wohnen, im Vorfeld der Baumaßnahmen über Nistplätze informieren.

„Konflikte sind leicht zu vermeiden, wenn man die Arbeiten außerhalb der Brutzeit ausführt oder bis zum Ausfliegen der Jungen zurückstellt.“, so Rudolf Janssen. Junge Mauersegler werden meist im Juli flügge, einzelne Spätbruten im August. Die Zweitbrut der Schwalben fliegt im August, spätestens in der ersten Septemberhälfte aus.

Dieser Schutz gilt auch für alle europäischen Gebäudebrüter wie den Hausrotschwanz, den Haussperling, die Dohle und den Turmfalken, nicht aber für verwilderte Haustauben. Info unter Telefon 02162/390.

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Mehlschwalben

Wo Mehlschwalben brüten, sind Dach- und Fassaden-Sanierungen verboten. Foto: Kreis Viersen / Abdruck honorarfrei

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