Grundsteuer für 2011 festgesetzt
Bekanntmachung erfolgte am 20. Mai
In Magdeburg werden Grundsteuerbescheide von der Stadtverwaltung nur noch dann verschickt, wenn sich eine Änderung gegenüber dem Vorjahr ergeben hat. Als Ersatz für den zeitraubenden und kostenintensiven Einzelversand dient die amtliche Bekanntmachung, die in diesem Jahr am 20. Mai im Amtsblatt veröffentlicht wurde.
Der Gesetzgeber hat im Grundsteuergesetz festgelegt, dass dieses Verfahren rechtlich genauso bindend ist wie der Einzelversand. Der zuletzt ergangene Bescheid sollte deshalb unbedingt aufbewahrt werden.
Schriftliche Widersprüche zur Steuerfestsetzung für 2011 können bis zum 20. Juni 2011 an die Landeshauptstadt Magdeburg, Fachbereich Finanzservice, 39090 Magdeburg geschickt werden.
Auskünfte über die festgesetzte Grundsteuer oder zu leistende Zahlungen erhalten
Steuerpflichtige beim zuständigen Sachbearbeiter. Die jeweilige Telefonnummer steht auf dem Grundsteuerbescheid.
Bei Fragen stehen die Mitarbeiter des Fachdienstes Steuern im Katzensprung 2 auch persönlich während den Sprechzeiten zur Verfügung. Dieses sind montags, dienstags, donnerstags und freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie dienstags zusätzlich von 14.00 bis 17.30 Uhr.
Hintergrund
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke. Sie wird jährlich durch einen Grundsteuerbescheid oder durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für das Jahr 2011 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Magdeburg Nr. 20 vom 20. Mai 2011.
Die Landeshauptstadt Magdeburg setzt die Grundsteuer durch den Grundsteuerbescheid (Abgabenbescheid) fest. Dieser Bescheid übernimmt die Feststellungen aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes. Rechtsgrundlage ist das Grundsteuergesetz.
Die Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz. Der Hebesatz ist ein Prozentsatz und wird durch den Stadtrat beschlossen. In Magdeburg beträgt er für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) derzeit 250 vom Hundert und für die Grundsteuer B (Grundvermögen und Wohngebäude) 450 vom Hundert.
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