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Pressemitteilung vom
01. Juli 2011
Lösung für Baunataler Treppenhausproblem
Baunatal.

Das seit August 2007 schwelende Problem um einen im Treppenhaus eines Baunataler Wohnhauses in der Marktstraße 4 angebrachten Treppenlift und den dadurch nicht mehr ausreichend vorhandenen Handlauf ist gelöst. „Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat den Einbau eines neuen Handlaufs beantragt und wir haben diesem Antrag zugestimmt“, informiert Bernd Kleibl, Leiter des Fachbereichs Bauen und Umwelt des Landkreises Kassel.

Was sich jetzt einfach anhört, war allerdings alles andere als einfach zu realisieren. Kleibl: „Mit unserer Zustimmung schaffen wir eine nur auf die spezielle Situation in diesem Baunataler Treppenhaus zugeschnittene Lösung – dieser Einzelfall erforderte einen kreativen Weg zu Beseitigung des Problems“. Der kreative Weg stimmt allerdings nicht mit den Vorschriften der Hessischen Bauordnung überein, die eine Treppenbreite von einem Meter vorschreibt. Durch den Einbau des neuen Handlaufs verringert sich diese Breite auf 84 Zentimeter. Die entsprechenden DIN-Normen und die Hessische Bauordnung lassen eine geringfügige Abweichung von der Mindestbreite zu. „Geringfügig sind in diesem Fall eben 16 Zentimeter“, betont Kleibl. Bereits bisher war die Treppenbreite durch den eingebauten Treppenlift auf 95 Zentimeter verringert. Jede andere Entscheidung hätte dazu geführt, dass Wohnungseigentümer, die entweder auf einen Treppenlift oder einen gut nutzbaren Handlauf angewiesen sind, hätten ausziehen müssen. Kleibl: „Diese menschliche Dramatik wollten wir auf jeden Fall vermeiden“.

Hintergrund des „Baunataler Treppenhausproblems“ war ein von einem im 4. Obergeschoss lebenden schwerbehinderten Wohnungseigentümer eingebauter Treppenlift, über den sich - nach ursprünglich eigener Zustimmung- dann ein Miteigentümer des Wohnhauses bei der Bauaufsicht beschwert hatte.

Bei einem Ortstermin stellte das Bauaufsichtsamt des Landkreises Kassel fest, dass die gewählte Konstruktion und die baurechtlichen Vorschriften über Treppenhäuser unvereinbar waren und daher die entsprechende Genehmigung für den Einbau des Lifts fehlte. Durch den Einbau des Treppenliftes war nicht nur die benutzbare Treppenhausbreite verengt, sondern auch der ursprüngliche Handlauf am Treppengeländer überhaupt nicht mehr erreichbar. Eine „mehrfunktionales“ Führungsrohr an der Treppenliftkonstruktion sollte diese Funktion ersatzweise übernehmen. Allerdings war es teils so hoch angebracht, dass ein sichere Benutzbarkeit nicht möglich war.

„Wir haben dann als erste Problemlösung versucht, dass der behinderte Wohnungseigentümer den Treppenlift zumindest nach der Benutzung im Kellergeschoss parkt“, berichtet Kleibl. Damit sollte sichergestellt werden, dass die anderen Nutzer des 4. Obergeschosses sich nicht ohne Handlauf und damit nicht ungefährlich an dem Treppenlift vorbei drängen müssen. Dagegen hatte der Treppenliftnutzer Widerspruch eingelegt und – da er damit keinen Erfolg hatte - vor dem Verwaltungsgericht Kassel geklagt. Dies gab dem Eigentümer des Treppenlifts recht, da das Bauaufsichtsamt mit seiner Anordnung, den Lift im Kellergeschoss zu parken, keine Beseitigung der Gefahrensituation im Treppenhaus erreichen könne. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts legte der Landkreis Beschwerde ein. In einem folgenden Mediationsverfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) kam es zu keiner Einigung. In seinem danach ergangenen Urteil gab der VGH dem Kreis recht – gegen diese Entscheidung ging kein weiteres Rechtsmittel ein. Dies bedeutete, dass der Treppenlift bei Nichtbenutzung im Keller zu parken war.

Um einen nochmaligen Kompromissversuch zu starten, ordnete die Bauaufsicht des Landkreises im Februar 2008 an, dass die Wohnungseigentümer des betreffenden Hauses in der Baunataler Marktstraße eine den Vorschriften der Hessischen Bauordnung entsprechenden Handlauf an der Treppe anzubringen haben. Dagegen wehrten sich die Wohnungseigentümer. Ein vom Kreis hinzugezogener Gutachter stellte fest, dass der Einbau eines Treppenhandlaufs an der Außenwandseite des Treppenhauses unbedenklich sei.

Die Realisierung dieses Vorschlags scheiterte allerdings im Juli 2009 daran, dass keine Einstimmigkeit bei den Wohnungseigentümern erreicht werden konnte. Dies ist erforderlich, um die Kosten für bauliche Maßnahmen auf alle betroffenen Eigentümer umzulegen. Somit kam das Widerspruchsverfahren wieder in Gang und es erfolgte eine erneute Klage vorm Verwaltungsgericht Kassel (VG) – diesmal allerdings von den Wohnungseigentümern, die sich gegen den Einbau eines neuen Handlaufs wehrten.

Nachdem das VG einen formalen Fehler – der Landkreis hätte alle Wohnungseigentümer der gesamten, weitaus größeren Wohnanlage und nicht nur die konkret betroffenen in der Marktstraße 4 auffordern müssen – zum Anlass genommen hatte, den ursprünglichen Bescheid aufzuheben, wurde erneut zwischen Bauaufsicht und den Anwälten der beteiligten Parteien nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht. Nach intensiven Beratungen ist der jetzt gefundene Weg - der weiteren Reduzierung der Treppenbreite zugunsten eines neuen, benutzbaren Handlaufes - von der Wohnungseigentümergemeinschaft beantragt worden. „Nach dem langen Vorlauf gehen wir jetzt davon aus, dass der neue Handlauf kurzfristig eingebaut wird, die Hausverwaltung holt bereits Angebote ein “, informiert Fachbereichsleiter Kleibl abschließend. Beide Seiten hoffen, dass mit den Einbau des Handlaufes ein Schlussstrich in der Angelegenheit gezogen werden kann.



Pressekontakt: Pressestelle LANDKREIS KASSEL, Harald Kühlborn

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LANDKREIS KASSEL
Pressesprecher
Harald Kühlborn
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