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Stadt Borken warnt vor unlauteren Methoden der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH
Vorgehensweise des Unternehmens ist irreführend
22. Juli 2011. Seit geraumer Zeit schreibt die Firma GWE-Wirtschaftsinformations GmbH mit Sitz in Düsseldorf neben Gewerbetreibenden und Kommunen auch Bürgerinnen und Bürger in Borken an. Das Unternehmen bezeichnet sich selbst auch als Gewerbeauskunft-Zentrale und bietet Gewerbetreibenden an, bestimmte Basisdaten in ein internetbasiertes Informationsregister einzutragen. Die Stadt Borken möchte darauf aufmerksam machen, dass die Vorgehensweise des Unternehmens irreführend ist. Die Stadt rät den angeschriebenen Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern, auf entsprechende Anschreiben nicht zu antworten.
Das Anschreiben des Unternehmens legt nahe, dass die Angeschriebenen bereits über einen Eintrag verfügen würden, der lediglich aktualisiert bzw. korrigiert werden müsste. Nur bei sehr genauer Lektüre stellt sich heraus, dass es noch keine Geschäftsbeziehungen zwischen der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH und den Angeschriebenen gibt. Des Weiteren wird auf eine gebührenfreie Rückantwort hingewiesen, allerdings wird ebenfalls sehr unauffällig darauf hingewiesen, dass ein monatlicher Marketingbeitrag in Höhe von 39,85 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erhoben werde. Darüber hinaus wird jede unterschriebene Rücksendung des Schreibens als verbindlicher Vertragsschluss für die Dauer von zwei Jahren angesehen.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens lassen darüber hinaus vermuten, dass neben der Erzielung der sog. Marketingbeiträge auch der Verkauf der Daten der Angeschriebenen an Dritte beabsichtigt ist.
Nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf sind die Geschäftspraktiken des Unternehmens bereits mehrfach Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen geworden. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15. April 2011 (Az: 38 O 148/10, Anlage 2) die Verwendung des vorliegenden Formulars untersagt. Das Gericht hatte darüber hinaus untersagt, mit einem Monatspreis zu werben, wenn die tatsächliche Vertragslaufzeit mehr als einen Monat beträgt. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Angebot der Gewerbeauskunft-Zentrale um eine unzulässige Irreführung, was nicht nur an den Vertragskonditionen liegt, sondern auch am Gesamteindruck des Anschreibens, welches die Nähe zu einem amtlichen Formular sucht. Auch das Landgericht Hamburg hat die Unzulässigkeit derartiger irreführender Angebote festgestellt, Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Januar 2011 (Az: 309 S 66/10).
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