Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einem Urteil vom Mittwoch dieser Woche Teile des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Leer für unwirksam erklärt. Die betroffenen Vorschriften regeln den Quarzsand-Abbau, vor allem in der Gemeinde Moormerland. Das Gerichtsurteil zielt dabei nicht nur auf die Raumordnung des Landkreises, sondern auch auf das Landes-Raumordnungsprogramm, das praktisch die Basis der Kreis-Raumordnungspläne ist. Das Gericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen und sieht damit die Rechtsfrage als von grundsätzlicher Bedeutung an.
Der Landkreis Leer hat in seinem Raumordnungsprogramm als Quarzsand-Abbaugebiete sogenannte Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung festgelegt. Dabei sind, und das ist eine entscheidende Rechtsfrage, Zeitstufen festgelegt worden. Danach dürfen zunächst nur Quarzsandvorkommen im Vorranggebiet der Zeitstufe eins abgebaut werden. Erst danach, der Kreis geht in seinem Plan von zwanzig Jahren aus, dürfen die Vorranggebiete der Zeitstufe zwei in Anspruch genommen werden, wenn die Abbaumöglichkeiten in den Gebieten der Zeitstufe eins erschöpft sind. Gegen diese Vorschrift hatte eine auswärtige Firma geklagt.
Der Kreis wollte mit seinen Festlegungen den Quarzsandabbau ordnen, einen sparsamen Umgang mit diesem Rohstoff sichern und zu viele Abbausstellen gleichzeitig vermeiden, die Landschaft nicht unnötig zerklüften. Der Natur wäre dabei auch noch zusätzlich zugute gekommen, dass die Vorranggebiete der Zeitstufe eins bereits wieder einer naturnahen Nutzung zuzuführen waren, wenn die Gebiete der Zeitstufe zwei in Angriff genommen werden.
Das Gericht hielt nun aber die sogenannte Zeitstufenregelung für nicht bestimmt genug und vermisste zudem eine Ermächtigungsgrundlage für diese Bestimmungen. Und das, obwohl das Regionale Raumordnungsprogramm auf dem Landesraumordnungsprogramm beruht, das eine Zeitstufenregelung und eine Konzentrationswirkung ausdrücklich vorsieht. Damit richten sich die Bedenken des Gerichts auch in Richtung des Landesgesetzgebers.
Die Kreisverwaltung will zunächst einmal die schriftliche Begründung des Gerichts abwarten und dann über weitere Schritte wie eine Revision entscheiden. Vor allem müssten die nächsten Schritte auch mit dem Land Niedersachsen abgestimmt werden, da das Landesraumordnungsprogramm genauso betroffen sei. Und vor allem: Die grundsätzliche Zielsetzung, die hinter den jetzt aufgehobenen Vorschriften stehe, nämlich ein geordneter Bodenabbau, werde nach wie für richtig und wichtig gehalten. Im Ergebnis müsse dieselbe Zielrichtung auf „gerichtsfeste Füße“ gestellt werden.
Hintergrund:
Die Vorranggebiete für Quarzsandabbau liegen in Eisinghausen östlich der Bahnlinie und südlich der BAB 31, in Logabirum zwischen der Kreisstraße 62 und der BAB 28, in Neermoor im Bereich des Industriegebiets sowie in Veenhusen westlich und östlich der Bahnlinie und südlich der Mentewehrstraße.
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