23. September 2011. Die Stadt Kassel darf die Öffnungszeiten von Spielhallen verkürzen, um damit der Spielsucht vorzubeugen. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof jetzt in einer richtungweisenden Entscheidung in einem Rechtstreit festgestellt, den Spielhallenbetreiber wegen der Erhöhung der Sperrzeiten für Spielhallen von drei auf neun Stunden angestrengt hatten.
Oberbürgermeister Bertram Hilgen, der zugleich Rechtsdezernent ist, sowie Bürgermeister Jürgen Kaiser, zuständig für das Ordnungsamt, bezeichneten diesen Beschluss als „außerordentlich erfreulich“. Man habe dargestellt, dass in Kassel allein im ersten Drittel des Jahres 2011 die Zahl der in Spielhallen aufgestellten Geldspielautomaten um fast 20 Prozent gestiegen sind. „Ferner hat die Stadt Kassel ermittelt, dass sich die Zahlen der bei den Suchtberatungsstellen wegen Spielsucht oder Spielsuchtgefährdung therapierten Personen im Zeitraum von 2006 bis 2010 um 135 Prozent erhöht haben. In Sinn des Jugendschutzes und des Schutzes der wegen ihrer Spielsucht gefährdeten Menschen haben wir einen dringenden Handlungsbedarf gesehen.“ Die Stadt habe nachhaltig dargelegt, dass sich die schädlichen Folgen des Glücksspielmissbrauches in Kassel immer deutlicher manifestieren, bestätigt der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und betont in der Begründung des Beschlusses, dass bundesweit ein breiter gesellschaftlicher Konsens bestehe, im Interesse des Jugendschutzes und der Suchtprävention der Allgegenwart und jederzeitigen Verfügbarkeit von Spielhallen wirksame Grenzen zu setzen. In diesem Zusammenhang könne die örtliche Ordnungsbehörde in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen treffen, die allgemein für erforderlich gehalten werden.
Die Stadt Kassel habe damit zu Recht ein öffentliches Bedürfnis und besondere örtliche Verhältnisse in Kassel angenommen, um eine Sperrzeitverlängerung für den Zeitraum 2 bis 11 Uhr zu verordnen. Die Verordnung ist nach Auffassung des Gerichts auch geeignet und verhältnismäßig, die Gefahren von Spielsucht und Spielsuchtgefährdung zu begegnen.
Das Gericht hat die kommunale Sperrzeitverordnung damit sowohl in formeller wie auch inhaltlicher Hinsicht bestätigt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Verfahren gemäß Paragraph 47 Abs. 6 VwGO (einstweiliges Anordnungsverfahren) ergangen. Es steht allerdings noch die Hauptsacheentscheidung im Normenkontrollverfahren selbst aus.
Aktenzeichen: 8 B 1761/11.N
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